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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.1998
Aktenzeichen: III ZR 283/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. September 1998
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dörr und die Richterin Ambrosius
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 25. Juni 1997 - 6 U 511/96 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 113.262,44 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Die Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der fast einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur ohne Rechtsirrtum entschieden, daß die streitigen Honoraransprüche der klagenden Wirtschaftsprüfungs-GmbH gegen die Beklagte nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB in zwei Jahren und nicht nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 BGB erst in vier Jahren verjähren (vgl. OLG Hamburg BB 1972, 597; OLG Celle BB 1984, 92 = StB 1984, 226 = NJW 1984, 442 LS; OLG Köln StB 1990, 381, 382; Palandt/Heinrichs BGB 57. Aufl. § 196 Rn. 29; BGB-RGRK/Johannsen 12. Aufl. § 196 Rn. 48; MünchKomm-BGB/v. Feldmann 3. Aufl. § 196 Rn. 36; Soergel/Walter BGB 12. Aufl. § 196 Rn. 57, 63; Staudinger/Dilcher BGB 12. Aufl. § 196 Rn. 76; Wirtschaftsprüfer-Handbuch Bd. I 11. Aufl. Rn. 419 S. 98; Eckert/Böttcher StBGebV 2. Aufl. Vor § 1 Anm. 1.3.13 S. 131; Messmer DStR 1979, 297; Meier StB 1984, 219 f). Soweit im Schrifttum vereinzelt eine andere Auffassung vertreten wird (vgl. Staudinger/Peters BGB 13. Bearb. § 196 Rn. 59), folgt der Senat dem nicht. § 196 Abs. 1 Nr. 15 ist als Spezialvorschrift gegenüber Nr. 1 anzusehen. Die Rechtsform, unter der ein Wirtschaftsprüfer tätig wird, tritt gegenüber seiner - im öffentlichen Interesse liegenden und staatlicher Genehmigung bedürfenden - Berufsausübung als solcher zurück.
Ende der Entscheidung
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