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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: III ZR 285/08
Rechtsgebiete: FStrG
Vorschriften:
FStrG § 16 Abs. 1 |
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Mai 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und
die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Schilling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. Oktober 2008 - 11 U 136/05 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 206.383,50 EUR
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer weitergehenden Entschädigung für die Enteignung ihr gehörender Grundstücksflächen. Diese wurden für den Neubau der Bundesautobahn A 20 im südlichen Bereich von Lübeck benötigt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beanstandet mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere, dass die Vorinstanzen als Qualitätsstichtag den Zeitpunkt der Bekanntmachung der Linienbestimmung (26. Juli 1995) angenommen haben. Nach Meinung der Beschwerde hätte für die qualitative Einstufung frühestens auf den April 1997 (Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses) abgestellt werden dürfen.
II.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Beschwerde die Grundsätze der "Vorwirkungs-Rechtsprechung" des Senats beachtet. Danach können auch vorbereitende unverbindliche Planungen, die noch keinen Eingriff in das Eigentum bilden, Vorwirkungen einer späteren Enteignung auslösen, indem sie Grundstücke von der konjunkturellen Weiterentwicklung ausschließen. Voraussetzung hierfür ist, dass die (unverbindliche) Planung ursächlich für die spätere Enteignung war, eine hinreichende Bestimmtheit hatte und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führte, mit Sicherheit erwarten ließ (vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 240, 242 ; 64, 382, 384 ; 98, 341, 342 f ; vom 26. Januar 1978 - III ZR 184/75 - DVBl. 1978, 378, 379). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, ist dabei weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 240, 242 ; 98, 341, 343 ; vom 26. Januar 1978 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 27. Februar 1992 - III ZR 195/90 - BayVBl. 1993, 445).
Der Senat hat es insbesondere für rechtsbedenkenfrei erachtet, dass für die Qualitätsbestimmung von für Zwecke des Straßenbaus benötigter Grundstücke der Erlass eines Flächennutzungsplans für maßgeblich erachtet wurde, in dem der Trassenverlauf dargestellt worden war (Senatsurteil vom 26. Januar 1978 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 27. Februar a.a.O.). Hinzugekommen war, dass für das betreffende Gebiet praktisch keine Planungsalternativen mehr bestanden hatten (Senatsurteil vom 26. Januar 1978 a.a.O.) bzw. dass die verbindliche Planung der endgültigen Lage der Straßentrasse zügig und folgerichtig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden war (Senatsbeschluss vom 27. Februar 1992 a.a.O.). In letzterem Fall war nach Auffassung des Senats das Merkmal der "hinreichenden Bestimmtheit" der Planung nicht schon deshalb zu verneinen, weil der endgültige Verlauf der Straße teilweise (um bis zu 100 m) gegenüber der Darstellung im Flächennutzungsplan verschwenkt worden war.
Die Bestimmung der Linienführung der Bundesfernstraßen nach § 16 Abs. 1 FStrG (bzw. - wie hier - § 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes) hat den Charakter einer vorbereitenden Grundentscheidung mit verwaltungsinterner Bedeutung (BVerwG NVwZ 1996, 1011, 1014 ; Ronellenfitsch, in Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 16 Rn. 6; Schmidt, in Müller/Schulz, Bundesfernstraßengesetz, § 16 Rn. 2). Das Verhältnis zwischen Linienführung und Planfeststellung bzw. Plangenehmigung lässt sich mit dem zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan vergleichen (Ronellenfitsch a.a.O.; vgl. auch Schmidt a.a.O. Rn. 9).
Es ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht, sachverständig beraten, aufgrund der Würdigung der tatsächlichen Umstände zu der Überzeugung gelangt ist, dass bereits mit der Bekanntgabe der Linienführung praktisch die genaue Lage der Autobahnführung sowie die Lage der Anschlussstellen an das nachgeordnete Wegenetz und die Anbindung der Hansestadt Lübeck festgelegt waren.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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