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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.08.2002
Aktenzeichen: III ZR 286/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 286/01

vom

1. August 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 14. November 2001 - 6 U 296/00 - wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Soweit dem Berufungsurteil entnommen werden könnte, dass die Eheleute Rehfeldt als Schuldner eines etwaigen Bereicherungsanspruchs des Klägers in Betracht kommen, kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Vielmehr muss sich der Kläger an den Darlehnsnehmer Schmidt halten. Die Abweisung der Klage gegen die Beklagten wird hierdurch jedoch nicht in Frage gestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 200.000 DM (= 102.258,38 €)

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