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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: III ZR 288/07
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 1 |
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. Dezember 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick,
die Richter Dörr, Dr. Herrmann,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Hucke
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Ob die Beklagte mit der Anhörungsrüge eine "neue und eigenständige" Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3418, 3419 Rn. 17; NJW 2008, 2635, 2636 mit Anm. Zuck), erscheint fraglich. Dies kann jedoch offen bleiben, weil die Anhörungsrüge jedenfalls unbegründet ist. Der Senat hat das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Ende der Entscheidung
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