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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.1999
Aktenzeichen: III ZR 289/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
AGBG § 9 Bd | |
AGBG § 9 Cf | |
AGBG § 9 Cl | |
BewachV § 7 F. 7. Dezember 1995 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. März 1999
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Tatbestand des Senatsurteils vom 21. Januar 1999 zu berichtigen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag, der auch in sachlicher Hinsicht Bedenken begegnen würde, ist unzulässig. Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene gekürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (vgl. nur BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - V ZR 224/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen m.w.N.). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Februar 1990 - IX ZR 257/88 - BGHR ZPO § 320 Revisionsurteil 1), liegt nicht vor.
Die Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag ergeht gemäß § 320 Abs. 3 ZPO an sich aufgrund mündlicher Verhandlung. Das gilt indes nicht für die Verwerfung eines unzulässigen Antrags in der Revisionsinstanz (vgl. auch § 554 a ZPO), da in einem solchen Fall einer mündlichen Verhandlung keine Bedeutung zukommt (BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1998 aaO).
Ende der Entscheidung
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