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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2004
Aktenzeichen: III ZR 291/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. August 2003 - 14 U 100/02 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von der Klägerin erhobene Rüge einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör greift nicht durch. Die Vorinstanzen durften dem Vorbringen der Klägerin - ungeachtet des von ihr hervorgehobenen Gesichtspunkts, es sei (auch) ein kurzfristiger Liquiditätsbedarf der Beklagten sicherzustellen gewesen - entnehmen, daß bei Abschluß der Vereinbarung vom 15./16. November 2000 über die Brückenfinanzierung noch nicht im Sinne einer die Parteien bindenden Verabredung an eine Veräußerung der Beteiligung an der a. E. -D. GmbH gedacht war. Den Beweisantritt der Klägerin, im Dezember 2000 sei Einvernehmen über eine Beteiligungsübertragung als möglicher Maßnahme zur Kapitalbeschaffung erzielt worden, durfte das Berufungsgericht für unbeachtlich halten, weil die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13. August 2003 in offenem Widerspruch hierzu vorgetragen hat, die Beklagte habe "in einer internen Sitzung im Dezember 2000" - ohne die Klägerin hierüber zu informieren - die Entscheidung getroffen, "den Strombereich zu veräußern".
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 417.600 €
Ende der Entscheidung
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