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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2002
Aktenzeichen: III ZR 295/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 565 | |
ZPO § 516 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Tenor:
Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 30. Juli 2002 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg - 1 U 1761/00 - zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Eine übereinstimmende Erledigungserklärung kommt nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr in Betracht.
Streitwert: 45.732,50 €
Ende der Entscheidung
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