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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.04.2007
Aktenzeichen: III ZR 30/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde, auf die auch die Anhörungsrüge gestützt wird, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung.
Ende der Entscheidung
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