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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2001
Aktenzeichen: III ZR 302/00
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. November 2000 - 1 U 56/00 - wird angenommen.
Die Parteien werden um Mitteilung gebeten, ob der Hauptantrag - gegebenenfalls nach klarstellender Formulierung als Feststellungsantrag - im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 22. Februar 2001 (III ZR 316/99), mit dem die Revision der auch hier Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30. September 1999 (7 U 152/98 - VersR 2000, 1279) nicht angenommen worden ist, durch Anerkenntnis erledigt werden kann.
Ende der Entscheidung
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