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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: III ZR 302/01
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 302/01

vom

26. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Juni 2001 - 7 U 505/98 - wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 80.966,01 DM (= 41.397,26 €)

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Revision erhebt zwar zu Recht Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Einbau der neuen Gaszentralheizung könne als Maßnahme der Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts nur dann als erforderlich im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG angesehen werden, wenn die vorher vorhandene Kohlezentralheizung nicht mehr habe betrieben werden dürfen. Die Revisionserwiderung weist jedoch zutreffend darauf hin, daß der Vortrag der Klägerin in bezug auf die Eigennutzung und Teilvermietung des Gebäudes und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Objekts nicht hinreichend substantiiert ist, um den Austausch der Kohlezentralheizung durch eine Gaszentralheizung als eine nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG erforderliche Bewirtschaftungsmaßnahme qualifizieren zu können (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. April 2002 - III ZR 4/01 - NJW 2002, 2242, 2245). Daß es sich hierbei um eine - vielleicht wünschenswerte - Modernisierung gehandelt haben mag, genügt für sich allein nicht, um eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - WM 2001, 1346, 1347 f).

Auch im übrigen enthält das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin.

Ende der Entscheidung

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