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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: III ZR 302/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Beklagten zu 2 gegen den Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung rechtlichen Gehörs in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Das gilt für diesen Beschluss ebenso wie für die angegriffene Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO; siehe ferner Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).
Ende der Entscheidung
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