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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.04.2007
Aktenzeichen: III ZR 304/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann
beschlossen:
Tenor:
Den Klägern wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. April 2006 - 10 U 226/03 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht im Anschluss an seinen Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 2. September 2004 davon ausgehen durfte, dass sich die Kläger innerhalb der gesetzten Frist insgesamt dazu erklärten, auf welche Beweismittel sie sich für ihren erst noch zu substantiierenden Vortrag beziehen wollten.
Der erneute Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 34.256,56 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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