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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.2000
Aktenzeichen: III ZR 304/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 9 | |
ZPO § 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, seine Beschwer aus dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. August 1999 - 7 U 60/99 - auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für den Revisionsrechtszug wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
In der Schlußverhandlung des Berufungsrechtszuges hatte der Kläger beantragt:
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.203,14 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit Rechtshängigkeit (17. April 1998) zu zahlen;
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn besoldungsrechtlich und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wenn er zum 1. November 1996 nach Besoldungsgruppe B 3 befördert worden wäre, und den bisher eingetretenen Schaden zu verzinsen.
Dabei deckte der Zahlungsanspruch den Schadenszeitraum von der unterbliebenen Beförderung bis zur Rechtshängigkeit und der Feststellungsantrag die Folgeschäden ab.
Der Senat hat keine Bedenken dagegen, zur Bewertung der durch die Abweisung des Feststellungsbegehrens begründeten Beschwer den Rechtsgedanken des § 9 ZPO heranzuziehen: Die Beschwer ist daher nach dem 31/2fachen Jahreswert der Differenz zwischen der tatsächlichen Besoldung des Klägers nach Besoldungsgruppe A 16 und der erstrebten nach Besoldungsgruppe B 3 zu berechnen. Dabei ist entgegen der Auffassung des Klägers davon auszugehen, daß es sich bei dem Feststellungsantrag um ein einheitlich zu bewertendes Begehren handelt, dessen Bestandteile - Dienstbezüge einerseits und Versorgungsbezüge andererseits - lediglich getrennt zu berechnen sind. Für die Anwendung des § 5 ZPO ist insoweit kein Raum. Für den Zeitraum vom 1. Mai 1998 (dem Stichzeitpunkt für den Beginn des Feststellungsbegehrens) bis zum 31. Dezember 1999 (dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand) ergibt sich nach den eigenen Berechnungen des Klägers ein Betrag von 19.757,50 DM. Dies entspricht einem monatlichen Betrag von 987,87 DM. Bei der für den Kläger günstigsten Berechnungsweise, nämlich dann, wenn der Umstand unberücksichtigt bleibt, daß er zum 1. Januar 2000 in den Ruhestand getreten ist und ein entsprechend geringeres Einkommen erzielt, macht der 31/2fache Jahreswert dieser Differenzbeträge mithin insgesamt 41.490,75 DM aus. Hiervon ist ein Abschlag von 20 v.H. für das Feststellungsbegehren zu machen. Dies gilt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch dann, wenn, wie hier, damit zu rechnen ist, daß der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt; denn auch dann muß die weniger weittragende, weil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils gegenüber einem Leistungsurteil Berücksichtigung in der Form eines Abschlags finden. Dieser Grundsatz gilt auch für eine positive Feststellungsklage im Rahmen des § 9 ZPO (BGH, Beschluß vom 15. Januar 1997 - VIII ZR 303/96 = NJW 1997, 1241 m.zahlr.w.N.). Danach verbleibt für das Feststellungsbegehren eine Beschwer von 33.192,60 DM. Die aus den abgewiesenen Anträgen auf Zahlung und Feststellung resultierende Gesamtbeschwer überschreitet mithin die Grenze von 60.000 DM nicht.
Ende der Entscheidung
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