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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.2004
Aktenzeichen: III ZR 308/03
Rechtsgebiete: BeurkG, HGB
Vorschriften:
BeurkG § 17 Abs. 1 | |
HGB § 25 Abs. 1 | |
HGB § 25 Abs. 2 | |
HGB § 15 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 2003 - 11 U 28/03 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.000 €
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Insbesondere die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die aus § 17 Abs. 1 BeurkG folgenden Belehrungspflichten den Notar auch dann träfen, wenn er lediglich eine Anmeldung zum Handelsregister entworfen habe, deren Unterzeichnung er beglaubigen solle, ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
a) Im Hinblick auf den hier maßgebenden § 25 Abs. 1 und 2 HGB, aber etwa auch auf § 15 Abs. 2 HGB, knüpfen sich an den Inhalt der Anmeldung erhebliche materiellrechtliche Wirkungen. Deshalb dürfte derjenige, der einen Notar mit dem Entwurf einer Anmeldung zum Handelsregister beauftragt, regelmäßig ebenso belehrungs- und schutzbedürftig sein wie ein Mandant, der den Notar um den Entwurf einer Urkunde mit rechtsgeschäftlichem Inhalt ersucht.
b) Dessen ungeachtet hat der Beklagte jedenfalls deshalb seine Belehrungspflichten verletzt, weil sich die Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts an den Beklagten gerade auch wegen der Sicherung des Namens "PC 69" gewandt hatte. Er führte in diesem Zusammenhang mit den Gesellschaftern der Vorgänger-KG verschiedene Gespräche, in deren Ergebnis die Klägerin die Bezeichnung "PC 69" in ihrer Firma verwenden durfte. Der dem Beklagten erteilte Auftrag war damit nicht auf die bloße registerrechtliche Abwicklung der Geschäfts- und Firmenübernahme beschränkt. Vielmehr hatte es der Beklagte übernommen, die Klägerin im Zusammenhang mit der Firmenübernahme zu beraten und sogar materiellrechtliche Erklärungen zur Weiterführung der Firma einzuholen. Zu der vom Beklagten geschuldeten umfassenden Beratung über die Sicherung des Namens "PC 69" hätte auch die Belehrung über die aus § 25 Abs. 1 HGB folgenden haftungsrechtlichen Risiken einer Firmenübernahme gehört, da sich diese Gefahr geradezu aufdrängte. Ebenso hätte der Beklagte die Möglichkeiten zur Vermeidung der Haftung aufzeigen müssen.
2. Die weitere von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Haftungsfreistellung nach § 25 Abs. 2 HGB eine Vereinbarung zwischen altem und neuem Inhaber voraussetze, oder ob dann, wenn rechtsgeschäftliche und tatsächliche Beziehungen fehlten, eine einseitige Erklärung des neuen Inhabers genüge, ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.
Zu einer umfassenden ordnungsgemäßen Beratung, die der Beklagte der Klägerin schuldete, gehört auch, von mehreren Möglichkeiten, einen bestimmten Erfolg zu erreichen, die sicherste aufzuzeigen und zu empfehlen (Zugehör in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, 2004, Rn. 474; Ganter aaO, Rn. 2182 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - IX ZR 196/01 - WM 2003, 88, 89). Gerade weil höchstrichterliche Rechtsprechung zur Möglichkeit des Ausschlusses von § 25 Abs. 1 HGB durch einseitige Erklärung fehlte und die Gesellschafter der früheren Betreiber-KG sich weigerten, einer Haftungsfreistellung zuzustimmen, war es unsicher, ob der Ausschluß der Haftungsübernahme auf dem Weg des § 25 Abs. 2 HGB zu erreichen gewesen wäre. Der Beklagte hätte der Klägerin deshalb als sichersten Weg raten müssen, von der Übernahme der Firma abzusehen. Daß er dies versäumt hat, ist ihm anzulasten.
3. Wegen der weiteren vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe hat der Senat von einer Begründung seiner Entscheidung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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