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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: III ZR 309/00
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 309/00

vom

22. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2000 - 5 U 45/00 - wird mit der Maßgabe nicht angenommen, dass der Beklagte Zug um Zug gegen Abtretung der auf den Kläger übergegangenen Ansprüche der Commerzbank AG aus dem am 8. Juni 1983 eröffneten Gemeinschaftskonto gegen Dr. Werner Resch verurteilt wird.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert: 113.879,00 DM (Verurteilung zur Freistellung in Höhe von 51.257,35 DM + 1.939,64 DM + Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 60.682,88 DM)



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