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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.04.1998
Aktenzeichen: III ZR 309/96
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 852
BGB § 852

Die Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtsverletzungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Erhebung der öffentlichen Klage beginnt im Falle der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens regelmäßig nicht vor der Rechtskraft dieser Entscheidung.

BGH, Urt. v, 2. April 1998 - III ZR 309/96 - OLG Frankfurt/M. LG Darmstadt

LG Darmstadt Entsch. v. 7.4.95 - 1 O 774/90

OLG Frankfurt in Darmstadt Entsch. v. 6.11.96 - 13 U 143/95

III ZR 309/96


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

III ZR 309/96

Verkündet am: 2. April 1998

Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Werp, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger, ein Steuerberater und ein Rechtsanwalt, nehmen das beklagte Land wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Staatsanwaltschaft D. erhob am 21. Oktober 1986 gegen die Kläger und einen weiteren Rechtsanwalt Anklage mit dem Vorwurf, in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 31. März 1985 gemeinschaftlich in 198 Fällen fortgesetzt handelnd Untreue in bezug auf Mandanten- bzw. Fremdgelder begangen zu haben. Aufgrund entsprechender Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft an die Presse berichteten am 18./19. November 1986 das D. Echo und am 20. November 1986 die F. Zeitung über die Anklage. Die Verteidiger der Angeklagten reichten unter dem 3. Februar 1987 bei der zuständigen Strafkammer des Landgerichts D. eine umfangreiche Schutzschrift mit dem Antrag ein, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. Die Strafkammer lehnte mit Beschluß vom 4. August 1987 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft verwarf das Oberlandesgericht F. mit Beschluß vom 22. Februar 1988.

Die Kläger machen geltend, die Anklageerhebung gegen sie sei unvertretbar und die damit zusammenhängenden Auskünfte der Staatsanwaltschaft an die Presse seien falsch und unnötig bloßstellend gewesen. Mit Schreiben vom 5. Mai 1989 (Kläger zu 1) und vom 16. Mai 1989 (Kläger zu 2) haben die Kläger bei der Staatsanwaltschaft, unter anderem gestützt auf den Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung, Entschädigungsansprüche wegen Vermögensschäden angemeldet. Der Generalstaatsanwalt lehnte Ersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung mit Bescheiden an den Kläger zu 1 vom 16. Januar 1990 und an den Kläger zu 2 vom 26. Januar 1990 ab.

Die auf Zahlung - unter Einbeziehung von Schmerzensgeldansprüchen - von 360.000 DM nebst Zinsen an den Kläger zu 1 und auf Zahlung von 103.600 DM nebst Zinsen an den Kläger zu 2 gerichtete, am 14. Dezember 1990 eingereichte und am 22. Januar 1991 zugestellte Klage hat das Landgericht dem Grunde nach für berechtigt erklärt, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des beklagten Landes abgewiesen. Mit der Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Grundurteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

1. Das Berufungsgericht läßt offen, ob den Klägern gegen das beklagte Land wegen Amtspflichtverletzungen der Ermittlungsbeamten der Staatsanwaltschaft D. im Zusammenhang mit der Anklageerhebung vom 21. Oktober 1986 bzw. sich hiermit befassenden Pressemitteilungen vom 18. und 20. November 1986 Schadensersatzansprüche erwachsen sind. Es meint, gegenüber solchen Ansprüchen greife jedenfalls die von dem beklagten Land erhobene Einrede der Verjährung durch.

Hierzu führt das Berufungsgericht im wesentlichen aus: Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 852 Abs. 1 BGB) habe einen Tag nach dem 3. Februar 1987 begonnen, weil die Kläger spätestens bei Abfassung der auf ihren Vorarbeiten beruhenden Schutzschrift ihrer Verteidiger vom 3. Februar 1987 im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen gehabt hätten. Die Kläger hätten zuvor in mühevoller Kleinarbeit bei einem Zeitaufwand von 60 bzw. 120 Stunden alle ihnen zur Last gelegten 198 Fälle der Untreue im Tatsächlichen untersucht. Dementsprechend enthalte die Schutzschrift umfangreiche tatsächliche Ausführungen, mittels derer die Kläger über ihre informierten Verteidiger insbesondere Details zu den 40 Anklagepunkten unterbreiteten, in denen ihnen - aus ihrer Sicht zu Unrecht - die Nichtauszahlung von Fremdgeldern vorgeworfen worden war. Daneben sei die Schutzschrift geprägt durch umfangreiche Rechtsausführungen zum Straftatbestand der Untreue; sie setze sich ausführlich mit einer maßgeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der Unterlassung der Weiterleitung von Mandantengeldern auseinander und stelle den Unterschied zwischen der Verletzung von Treueabreden und "schlichten" Vertragsverletzungen heraus. Gerade auf diesen Unterschied und das Fehlen der erforderlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu Treueabreden im Einzelfall seien letztlich die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch die Strafkammer und die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts gestützt worden. Spätestens mit der Fertigstellung der Schutzschrift ihrer Verteidiger seien daher den Klägern die Umstände bekannt gewesen, die den Gegenstand des vorliegend verfolgten Amtshaftungsanspruchs und des Verschuldensvorwurfs gegen die Beamten der Staatsanwaltschaft darstellten. Die in diesem Zusammenhang vom Landgericht vertretene Auffassung, angesichts der Schwierigkeit und Komplexität der gegen die Kläger erhobenen Vorwürfe seien diese berechtigt gewesen, bis zur rechtskräftigen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens mit einer Klageerhebung abzuwarten, hält das Berufungsgericht nicht für richtig. Im Hinblick darauf, daß die Kläger ihre Kanzlei- und Zahlungsabläufe gekannt und bestimmt hätten, könne nicht davon ausgegangen werden, daß die ihnen in der Anklageschrift vorgeworfenen Vorgänge für sie nicht durchschaubar gewesen seien. Das gelte nicht nur für den Kläger zu 2 als Volljuristen, sondern auch für den Kläger zu 1 als Steuerberater, der zudem nach seinem eigenen Vortrag wesentliche Vorarbeiten für die Schutzschrift geleistet, also die gegen ihn erhobenen Vorwürfe erfaßt und verarbeitet haben müsse. Spätestens über die Schutzschrift ihrer Strafverteidiger seien den Klägern die rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhänge bewußt gewesen. Ein Recht darauf, mit der Amtshaftungsklage so lange zuzuwarten, bis eine mehr oder minder risikolose Klage erhoben werden konnte, habe den Klägern nicht zugestanden.

Die danach spätestens am 4. Februar 1987 in Lauf gesetzte Verjährungsfrist sei allenfalls im Hinblick auf die an die Staatsanwaltschaft gerichteten Anspruchsschreiben des Klägers zu 1 vom 5. Mai 1989 und des Klägers zu 2 vom 26. Mai 1989 und die Bescheidung dieser Ansprüche durch die Staatsanwaltschaft am 26. Januar bzw. 5. Februar 1990 gemäß § 852 Abs. 2 BGB um neun Monate gehemmt gewesen, so daß die Klage spätestens am 5. November 2990 hätte erhoben werden müssen, mithin die Verjährungsfrist bei Eingang der Klage am 14. Dezember 1990 bereits abgelaufen gewesen sei.

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Klageansprüche nicht verjährt.

a) Diese Rechtsfolge ergäbe sich ohne weiteres - unabhängig davon, ab wann die Verjährungsfrist hier zu laufen begann -, wenn auf den vorliegenden Sachverhalt die Grundsätze anwendbar wären, die der Senat zur verjährungsunterbrechenden Wirkung der Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz entwickelt hat (vgl. BGHZ 95, 238, 242 f; 97, 97, 109 ff; 103, 242, 246 f; Urteil vom 6. Juli 1995 - III ZR 145/94 - NJW 1995, 2778 f). Der Grundgedanke dieser Rechtsprechung geht dahin, daß durch den Gebrauch eines Rechtsbehelfs gegen amtspflichtwidriges Verhalten der öffentlichen Hand entsprechend § 209 Abs. 1 BGB die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs unterbrochen wird. Entsprechend dem heute allgemein anerkannten grundsätzlichen Vorrang des Primärrechtsschutzes vor dem Sekundärrechtsschutz ist es sachgerecht oder doch zumindest naheliegend, wenn der Betroffene, ehe er Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung geltend macht, sich zunächst gegen das beanstandete Verwaltungshandeln selbst wendet und versucht, im Wege des primären Rechtsschutzes Abhilfe zu erreichen. Da die öffentliche Hand in diesem Fällen ohnehin damit rechnen muß, daß der Geschädigte nach erfolglosem - und erst recht nach erfolgreichem - verwaltungsgerichtlichen Vorgehen auch noch Amtshaftungsansprüche erhebt, erscheint es gerechtfertigt, der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes verjährungsunterbrechende Wirkung auch für die Geltendmachung des zivilrechtlichen Amtshaftungsanspruchs zuzuerkennen (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. Juli 1995 aaO).

Indessen war ein damit vergleichbarer Vorgang im Streitfall nicht gegeben. Mit der nach der Zustellung der Anklageschrift im Verfahren über die Eröffnung des Hauptverfahrens bei der Strafkammer eingereichten Schutzschrift vom 3. Februar 1987 und dem Antrag, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, haben die Kläger keinen Rechtsbehelf gegen die Anklageschrift als solche oder gegen mit ihr zusammenhängende Pflichtverletzungen von Bediensteten der Staatsanwaltschaft eingelegt, sondern lediglich ihr Recht wahrgenommen, auf die gerichtliche Entscheidung über den weiteren Fortgang des strafrechtlichen Verfahrens in ihrem Sinne Einfluß zu nehmen. Die von den Klägern behaupteten und auf die Erhebung der Anklage gegen sie und deren Bekanntgabe gegenüber der Presse zurückgeführten Schäden ließen sich hierdurch auch nicht beseitigen. Dies schließt nicht aus, daß, soweit es um die Abwehr zukünftiger Beeinträchtigungen durch die weitere Durchführung des Strafverfahrens geht, in dem Verteidigungsvorbringen des Angeschuldigten/Angeklagten ein nach § 839 Abs. 3 BGB gebotenes "Rechtsmittel" liegen kann.

b) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB beginnt, sobald der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Bei Ansprüchen aus § 839 BGB kann also die Verjährung erst beginnen, wenn der Geschädigte weiß, daß die in Rede stehende Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft war und deshalb eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung darstellt. Soweit es um Amtspflichtverletzungen bei bestimmten Maßnahmen der Staatsanwaltschaft geht, die, wie unter anderem die Entschließung über die Erhebung der öffentlichen Klage - nicht dagegen für sich genommen die Presseinformation (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93 - WM 1994, 992, 994 f) -, im Amtshaftungsprozeß nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern nur daraufhin zu überprüfen sind, ob sie vertretbar sind (vgl. nur Senatsurteile vom 21. April 1988 - III ZR 255/96 - NJW 1989, 96 f und vom 16. Oktober 1997 - III ZR 23/96 - NJW 1998, 751 f), muß das notwendige Wissen des Geschädigten darüber hinaus die "Unvertretbarkeit" der Maßnahme umfassen. Es genügt allerdings im allgemeinen, daß der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung - gegebenenfalls im Sinne einer "unvertretbaren" staatsanwaltschaftlichen Maßnahme als naheliegend, mithin eine Amtshaftungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - als so aussichtsreich erscheinen lassen, daß dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden kann (vgl. Senat BGHZ 122, 317, 325; Urteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162, 3164). Dagegen setzt § 852 Abs. 1 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nicht voraus, daß der Geschädigte aus ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Allerdings kann Rechtsunkenntnis im Einzelfall bei unsicherer oder zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben (Senatsurteil vom 24. Februar 1994 aaO).

aa) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, aus den von ihm angeführten Gründen, insbesondere wegen der ausführlichen Vorarbeiten der Kläger für die Schutzschrift ihrer Verteidiger, seien ihnen sämtliche Umstände bekannt gewesen, die - nach ihrem Vortrag - die Grundlage für eine Amtshaftungsklage gegen das beklagte Land darstellten. Allerdings enthält das Berufungsurteil keine (ausdrücklichen) Feststellungen dazu, daß die Kenntnis der Kläger auch die mit der vorliegenden Klage geltend gemachte "Unvertretbarkeit" der Anklageerhebung vom 21. Oktober 1986 umfaßte. Dies mag indessen nach dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts schon dem Hinweis darauf zu entnehmen sein, daß die Kläger ihre Verteidiger in der Schutzschrift vom 3. Februar 1987 - letztlich erfolgreich - vortragen ließen, der Anklagevorwurf der Untreue (§ 266 StGB) sei gemessen an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1985 - 2 StR 383/85 - NStZ 1986, 361) bereits unschlüssig.

bb) Selbst wenn man danach davon ausgeht, daß die Kläger zum Zeitpunkt der Herausgabe der Schutzschrift ihrer Verteidiger von der Rechtswidrigkeit ("Unvertretbarkeit") der gegen sie erhobenen Anklage und auch von einem Verschulden der tätig gewordenen Amtsträger subjektiv überzeugt waren und für diese Überzeugung aus ihrer Sicht auch hinreichende Gründe gegeben waren, muß darin noch nicht die nach § 852 Abs. 1 BGB maßgebliche, für eine zumutbare Klageerhebung hinreichende Kenntnis gelegen haben, wie das Berufungsgericht - im Grunde wie selbstverständlich - annimmt.

Die Frage, wann eine für die Ingangsetzung der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist nicht ausschließlich eine in die Zuständigkeit des Tatrichters fallende Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Rechtsbegriff der Zumutbarkeit geprägt (Senat BGHZ 122, 317, 326; Urteil vom 24. Februar 1994 aaO). Für den Fall, daß der Verletzte einen Verwaltungsakt, in dessen Erlaß er eine Amtspflichtverletzung erblickt, mit Rechtsbehelfen des Verwaltungsrechts bekämpft, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß die Verjährungsfrist des § 852 BGB nicht ohne weiteres ab Beginn dieses Ankämpfens läuft, es sich vielmehr auch bei Einleitung eines solchen Verfahrens nur von Fall zu Fall beurteilen läßt, von welchem Augenblick an der Verletzte die Erkenntnis für "genügend gesichert" halten mußte, daß das Verhalten der Behörde sowohl widerrechtlich als auch schuldhaft war (vgl. nur Urteile vom 13. Juni 1960 - III ZR 111/59 - LM BGB § 852 Nr. 14 und vom 11. Juli 1963 - III ZR 44/62 - VersR 1963, 1175; in diesem Sinne schon RGZ 168, 214, 222). Diese Rechtsprechung ist zwar seit BGHZ 95, 238 insoweit überholt, als der Bundesgerichtshof seither den Standpunkt vertritt, daß Widerspruch und verwaltungsrechtliche Klage gegen einen amtspflichtwidrig erlassenen Verwaltungsakt die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs, der aus der angefochtenen Maßnahme abgeleitet wird, unterbrechen. Dadurch hat aber die frühere Rechtsprechung, was Art und Umfang der für eine zumutbare Klageerhebung hinreichenden Kenntnisse des Geschädigten angeht, ihre Bedeutung nicht verloren. In neueren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Zumutbarkeit, eine Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung zu erheben, beispielsweise verneint bei einem Anspruch, der aus dem Erlaß eines rechtswidrigen (positiven) Bauvorbescheides hergeleitet wurde, solange der Anspruchsteller ein verwaltungsgerichtliches Verfahren mit dem Ziel führte, die Erteilung einer dem Vorbescheid entsprechenden Baugenehmigung zu erwirken (BGHZ 122, 317, 325 f); außerdem in einem Fall, in dem der Betroffene bestimmter Maßnahmen, die die Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen Bestimmungen der Handwerksordnung getroffen hatte, die Amtshaftungsklage erst nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erhob (Urteil vom 24. Februar 1994 aaO). In letzterem Urteil hat der Senat ausgeführt: Angesichts der dargelegten Schwierigkeiten der Beurteilung der maßgeblichen handwerksrechtlichen Fragen sei die Rechtslage, was die Legalität oder Illegalität des Gewerbebetriebs des (dortigen) Klägers anging, damit aber auch, was die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Verwaltungsbehörde gegen ihn betraf, so zweifelhaft gewesen, daß der Kläger bei verständiger Würdigung keinen Anlaß gehabt habe, über seine Verteidigung gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe durch den Rechtsbehelf des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid hinaus - parallel dazu in einem anderen gerichtlichen Verfahren - seinerseits die Verwaltungsbehörde, die gegen ihn vorging, mit dem Vorwurf schuldhafter Amtspflichtverletzungen auf Schadensersatz zu verklagen.

cc) In den Fällen, in denen sich - wie hier - der Vorwurf der Amtspflichtverletzung gegen die Erhebung der öffentlichen Klage (und die anschließende Verlautbarung wesentlicher Teile der Anklageschrift an die Presse) durch die Staatsanwaltschaft richtet, ist nach Auffassung des Senats die erforderliche "Kenntnis" des Verletzten davon, daß die in Rede stehende Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft war, regelmäßig jedenfalls nicht vor der rechtskräftigen Entscheidung des für die Hauptverhandlung im Strafverfahren zuständigen Gerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 199 Abs. 1, 204 StPO) anzunehmen, weil die Erkenntnisse und Einschätzungen des Verletzten (Angeschuldigten) in Richtung auf Amtspflichtverletzungen der Anklagebehörde ihm gegenüber zumindest bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht genügend gesichert erscheinen und ihm daher die Erhebung der Amtshaftungsklage bereits. im Stadium des strafprozessualen Zwischenverfahrens nicht zumutbar ist.

Bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Gericht eine vorläufige Tatbewertung vorzunehmen, zu der abgesehen von einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen der Tat insbesondere auch die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Anklage als Prozeßvoraussetzung und eine rechtliche Beurteilung der Straftat, also eine "Schlüssigkeitsprüfung", gehören (vgl. Rieß, in: Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 203 Rn. 15, 16; Julius, in: Heidelberger Kommentar StPO § 203 Rn. 3). Diese gerichtliche Vorprüfung ergibt zugleich - amtshaftungsrechtlich gesehen - im Streit zwischen der Anklagebehörde und dem Angeschuldigten eine erste objektiv-neutrale Einschätzung der Berechtigung der Anklage, die einerseits dem Angeschuldigten und künftigen Anspruchsteller einen gewissen "Abstand" von seinem bisherigen Verteidigungsvorbringen zu verschaffen vermag, andererseits - im Falle der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens - geeignet sein kann, die bisherige Überzeugung des Betroffenen von der Amtspflichtwidrigkeit der Anklage so weit zu objektivieren - wenn nicht zu bestätigen -, daß er den Amtshaftungsvorwurf (erstmals) als hinreichend gesichert und die Amtshaftungsklage als genügend aussichtsreich ansehen kann. Dieses Verständnis liegt auch im Interesse der Rechtspflege. Es ist in Fällen der vorliegenden Art sowohl für den Angeschuldigten als auch für die Staatsanwaltschaft unerwünscht, daß das Strafverfahren mit einem zivilrechtlichen Parallelprozeß belastet wird. Der Amtshaftungsprozeß käme im übrigen häufig nach der Klageerhebung - auch soweit eine Aussetzung nach § 148 ZPO nicht in Betracht kommen sollte - praktisch wieder zum Stillstand.

Die Folgerung, daß dem Verletzten das Betreiben eines Schadensersatzprozesses parallel zu dem gegen ihn gerichteten Strafprozeß jedenfalls im Stadium des Zwischenverfahrens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens regelmäßig nicht zumutbar ist, stellt den von der Revisionserwiderung herausgestellten allgemeinen Grundsatz, daß der Geschädigte einer unerlaubten Handlung - von Sonderfällen abgesehen - keinen Anspruch darauf hat, erst den Ausgang eines Vor- oder Parallelprozesses abzuwarten (BGH, Urteil vom 13. Februar 1975 - VI ZR 175/72 - VersR 1975, 520 f), nicht in Frage. Es besteht auch kein Widerspruch zu dem Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1987 (III ZR 33/87 - BGHR BGB § 852 Abs. 1 Fristbeginn 2). In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall ging es um Ersatzansprüche wegen amtspflichtwidriger Maßnahmen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren und wegen Schäden, die in diesem Verfahrensstadium - nicht durch die spätere Anklageerhebung - entstanden waren.

dd) Lehnt das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab und legt die Staatsanwaltschaft hiergegen Beschwerde ein, so ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen die Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung maßgeblich; unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Erhebung einer Amtshaftungsklage kann nicht eine Zäsur zwischen der erstinstanzlichen Entscheidung über die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und der Entscheidung des Beschwerdegerichts hierüber gemacht werden.

c) Mithin hat im Streitfall die Verjährungsfrist nach § 852 Abs. 1 BGB nicht vor der Bekanntgabe des die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens bestätigenden Beschwerdebeschlusses des Oberlandesgerichts F. vom 22. Februar 1988 zu laufen begonnen. Die dreijährige Verjährungsfrist ist also durch die am 14. Dezember 1990 eingereichte Klage unterbrochen worden.

II.

Hiernach muß, da dem Senat eine eigene abschließende Sachentscheidung nicht möglich ist, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung der Amtshaftungsansprüche der Kläger an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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