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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2007
Aktenzeichen: III ZR 315/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und Wöstmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. April 2006 - 11 U 158/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gegenstandswert: bis zu 180.000 €
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO).
1. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 9. Dezember 1987, NJW 1988, 625) ist anerkannt, dass auch der bloße Anschein einer unselbständigen Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ a.F. begründen kann. Für den hier maßgebenden Art. 15 Abs. 2 EuGVVO kann nichts anderes gelten. Das entspricht heute auch ganz herrschender Meinung (vgl. etwa LG Darmstadt ZIP 2004, 1924, 1926; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 15 Rn. 13 f.; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 5 Rn. 108, Art. 15 Rn. 28; Mankowski, EWiR 2004, 1221, 1222; Rauscher/Staudinger, Europäisches Zivilprozessrecht, Art. 5 Brüssel I-VO Rn. 17; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., Art. 15-17 EuGVVO Rn. 7; jew. m.w.N.). Das von der Beschwerde angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1987 (II ZR 188/86 - NJW 1987, 3081 = ZIP 1987, 1187) ist vor jener Entscheidung ergangen. Ebenso wenig steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1994 (ZIP 1994, 1632) entgegen. Ob ein solcher Anschein tatsächlich begründet worden ist, wie es das Berufungsgericht hier angenommen hat, ist eine Frage des Einzelfalls und bedarf keiner abschließenden Klärung im Revisionsverfahren. Infolgedessen kommt eine Zulassung der Revision auch im Hinblick auf den von der Beklagten vorgelegten, in der tatsächlichen Bewertung abweichenden Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 2006 - 4 U 43/06 - nicht in Betracht.
Die übrigen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 EuGVVO hat das Berufungsgericht jedenfalls vertretbar festgestellt. Die Nichtzulassungsbeschwerde erhebt dagegen auch keine Einwände.
2. In der Sache handelt es sich ebenso um die Entscheidung eines Einzelfalls ohne allgemeine Bedeutung. Die von der Beschwerde erhobenen Rügen einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Beklagten hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird insgesamt abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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