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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2009
Aktenzeichen: III ZR 315/07
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 |
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. Februar 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick,
den Richter Dörr,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt und
die Richter Hucke und Seiters
beschlossen:
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 11. November 2008 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens in Randnummer 11 gemäß § 319 ZPO dahin geändert, dass es anstelle von "Schadensersatzanspruch des Beklagten" richtig "Schadensersatzanspruch der Kläger" heißen muss.
Ende der Entscheidung
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