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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.2009
Aktenzeichen: III ZR 316/08
Rechtsgebiete: VermG, BGB, BauGB


Vorschriften:

VermG § 3 Abs. 3
VermG § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a
VermG § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b
VermG § 3 Abs. 3 Satz 4
VermG § 7 Abs. 7
BGB § 670
BauGB § 177 Abs. 4
BauGB § 177 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 26. November 2009

durch

den Vizepräsidenten Schlick und

die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. November 2008 - 6 U 186/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 214.099,92 EUR

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

1. Der Kläger kann zwar nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auf Bereicherungsansprüche gegen die C. on J. M. C. G. als anderweitige Ersatzmöglichkeit verwiesen werden, weil solche Ansprüche angesichts der Ausgestaltung des Restitutionsverhältnisses im Vermögensgesetz zweifelhaft sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 18, 30; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 195/04 - NJW-RR 2006, 733, 735 Rn. 22).

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass Ansprüche in entsprechender Anwendung der Kostenerstattungsregelung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG als anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht kommen.

a) Der Kläger ist im Sinne der vermögensrechtlichen Vorschriften als Verfügungsberechtiger im Verhältnis zur C. on J. M. C. G. anzusehen. Die Beschwerde macht zwar mit Recht darauf aufmerksam, dass der zugunsten des Klägers ergangene Bescheid über die Rückübertragung des Grundstücks an ihn nicht bestandskräftig geworden und durch das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Wirkung ex tunc aufgehoben worden ist. Das ändert aber nichts daran, dass der Kläger in der Zeit, als er die Investitionen tätigte, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war. Hierbei wäre es auch geblieben, wenn der Restitutionsantrag der C. on J. M. C. G. unbegründet gewesen wäre. Deswegen kann es im Ausgangspunkt nicht zweifelhaft sein, dass zwischen dem Kläger und der C. on J. M. C. G. ein Restitutionsverhältnis bestanden hat, auf das die vermögensrechtlichen Ansprüche nach § 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 7 VermG Anwendung finden.

b) Ansprüche nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG waren nicht so weitläufig, unsicher oder im Ergebnis zweifelhaft, dass ein Verweis auf sie unzumutbar gewesen wäre. Zwar gibt es im Restitutionsverhältnis keinen allgemeinen Aufwendungsersatzanspruch entsprechend § 670 BGB, so dass gewöhnliche Betriebs- und Erhaltungskosten aus den (bis zum 30. Juni 1994 beim Verfügungsberechtigten verbleibenden) Mieteinnahmen zu bestreiten sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57, 65; 137, 183, 186). In vielen Fallgestaltungen hat die Rechtsprechung jedoch in erweiternder Auslegung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG einen Kostenerstattungsanspruch angenommen, etwa für alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die der Erfüllung einer Rechtspflicht im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG dienen (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57, 65 f; vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - VIZ 2001, 441, 443), bei der Durchführung von Maßnahmen, die von der Gemeinde nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 BauGB finanziert werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 150, 237, 240 ff) und für außergewöhnliche Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2002 - III ZR 4/01 - NJW 2002, 2242, 2245 unter 5.; insoweit ohne Abdruck in BGHZ 150, 237). Diese Rechtsprechung ist durch die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2005 (V ZR 153/04 - NJW-RR 2005, 887, 888 f = ZOV 2005, 157, 158 f) fortgeführt worden. Angesichts der vom Kläger geltend gemachten erheblichen Investitionen und der Aufnahme entsprechender Darlehensmittel spricht einiges dafür, dass es sich im Kern um außergewöhnliche Maßnahmen gehandelt haben dürfte, für die - jedenfalls zu einem großen Teil - Kostenerstattungsansprüche in Betracht kamen. Vor diesem Hintergrund war es Sache des Klägers, im Einzelnen näher darzulegen, für welche Maßnahmen es an einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit fehlte. Diese Darlegungslast wird nicht - wie die Beschwerde meint - dadurch berührt, dass man die Beklagte als Spezialbehörde, die über vermögensrechtliche Ansprüche zu entscheiden hat, für verpflichtet hält, den Kläger auf diese Ersatzmöglichkeiten hinzuweisen.

3. Auch im Übrigen bietet die Beschwerde des Klägers keinen Anlass zur Zulassung der Revision. Von einer näheren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

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