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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2009
Aktenzeichen: III ZR 317/07 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 5. Februar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Schlick,

den Richter Dörr,

die Richterin Harsdorf-Gebhardt und

die Richter Hucke und Seiters

beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 11. November 2008 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens in Randnummer 11 gemäß § 319 ZPO dahin geändert, dass es anstelle von "Schadensersatzanspruch des Beklagten" richtig "Schadensersatzanspruch der Kläger" heißen muss.

Ende der Entscheidung

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