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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.1999
Aktenzeichen: III ZR 331/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Mai 1999
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr
am 11. Mai 1999
beschlossen:
Das Gesuch des Klägers um Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. November 1998 - 6 U 15/97 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Revision hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Zwar leidet das Berufungsurteil insoweit an einem Rechtsfehler, als dort die Möglichkeit einer persönlichen Haftung des Beklagten zu 2 bejaht wird. Die Auffassung, bei vorsätzlichen Amtspflichtverletzungen hafte der Beamte stets persönlich, ist unrichtig und beruht darauf, daß das Berufungsgericht die als Beleg zitierte Kommentarstelle (Palandt/Thomas, BGB, 57. [jetzt 58.] Aufl., § 839 Rn. 26) mißverstanden hat: Sie bezieht sich lediglich auf die Haftung außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 34 GG.
Dieser Fehler wirkt sich indessen nicht zum Nachteil, sondern zugunsten des Klägers aus und vermag daher weder der Revision noch dem Prozeßkostenhilfegesuch zum Erfolg zu verhelfen.
Ende der Entscheidung
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