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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2004
Aktenzeichen: III ZR 333/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 544
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 333/03

vom

1. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 1. Juli 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. November 2003 - 26 U 40/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gegenstandswert: 29.724,27 €

Gründe:

Eine Zulassung der Revision gemäß §§ 543 Abs. 2, 544 ZPO ist nicht veranlaßt. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde in bezug auf die Auslegung des § 531 Abs. 2 ZPO als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfragen wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung neuen Tatsachenvortrags die Voraussetzungen dieser Vorschrift beachtet hat (BGH, Beschluß vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458, 1459 f.; Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 107/03, Umdruck S. 7 f.). Daß ein Angebot auf Abschluß eines Erlaßvertrags ebenso wie ein Verzichtswille der anderen Partei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unmißverständlich erklärt werden müssen (Urteil vom 10. Mai 2001 - VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325, 2326; Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00, NJW 2002, 1044, 1046), hat das Berufungsgericht gesehen. Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall wurden Verfahrensgrundrechte des Klägers ersichtlich nicht verletzt, insbesondere kann von einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) keine Rede sein. Dasselbe gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei auch keine Täuschung des Klägers über die Verkaufsmotivation der Voreigentümer vorzuwerfen.

Ende der Entscheidung

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