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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.07.2004
Aktenzeichen: III ZR 349/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 349/03

vom 29. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. November 2003 - 1 U 46/03 - wird (soweit sie nicht schon gegen den Beklagten zu 3 zurückgenommen worden ist) zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG die Reichweite der Rechtskraft verkannt (III. 4 der Beschwerdebegründung vom 13. April 2004), fehlt es an einer näheren Begründung. Der Hinweis auf das Fehlen von Beiakten ersetzt die Begründung, die dem Kläger bei einem rechtzeitigen diesbezüglichen Hinweis an das Gericht, gegebenenfalls verbunden mit einem Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist - der nach der Praxis des Senats Erfolg gehabt hätte -, möglich gewesen wäre, nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97 Abs. 1, 526 Abs. 3 Satz 2, 565 ZPO).

Streitwert: 62.564,59 €

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