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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2002
Aktenzeichen: III ZR 35/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 35/01

vom

28. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

beschlossen:

Tenor:

Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 7. Dezember 2000 - 13 O 110/98 (Kart) - wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. das zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehene Senatsurteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 248/00 -).

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 63.569,32 DM (= 32.502,31 €)

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