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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: III ZR 359/03
Rechtsgebiete: BJagdG


Vorschriften:

BJagdG § 32 Abs. 2 Satz 1

Entscheidung wurde am 30.08.2004 korrigiert: die Angaben zu BGHR und BGHZ wurden korrigiert
a) Eine Pflanze kann ihre Eigenschaft als Gartengewächs dadurch verlieren, daß in einem größeren Gebiet ihr feldmäßiger Anbau derart im Vordergrund steht, daß der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle spielt (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55 - LM ZPO § 546 Nr. 25 = RdL 1957, 191). Dies gilt auch für Spargel.

b) Spargel ist kein hochwertiges Handelsgewächs im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

III ZR 359/03

Verkündet am: 22. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 14. November 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die beklagten Landwirte betreiben in der Gemarkung G. auf größeren (nicht eingezäunten) Feldplantagen Spargelanbau. Im Jahre 2002 meldeten sie mehrere im Frühjahr eingetretene Wildschäden bei der Samtgemeinde R. an. Die Samtgemeinde R. erließ unter dem 24. Juni und dem 30. Juli 2002 mehrere Vorbescheide, durch die den Klägern als Pächtern des gemeinschaftlichen Jagdbezirks G. aufgegeben wurde, dem Beklagten zu 1 insgesamt 15.308,71 € und dem Beklagten zu 2 2.062,50 € Schadensersatz zu leisten. Auf die hiergegen fristgerecht erhobene Klage der Kläger hat das Amtsgericht die genannten Vorbescheide aufgehoben und die Ansprüche der Beklagten auf Wildschadensersatz zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihre Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der zu ihren Gunsten ergangenen Vorbescheide der Samtgemeinde R. weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das von den Parteien hier zur Prüfung der Ansprüche auf Ersatz von Wildschäden (§§ 29 ff BJagdG) eingeschlagene Verfahren entspricht dem niedersächsischen Landesrecht (vgl. § 35 BJagdG i.V.m. Artikel 39 des Landesjagdgesetzes - LJagdG - in der Fassung vom 24. Februar 1978 [Nds. GVBl. 1978, S. 218] und der Verordnung über das Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen - WJSchadVO - vom 16. März 1999 [Nds. GVBl. 1999, S. 98]).

II.

1. Das Berufungsgericht zieht zwar, ohne näher auf die Voraussetzungen einzugehen, eine Verpflichtung der Kläger zum Ersatz des durch bestimmte Wildarten verursachten Schadens nach §§ 29 ff BJagdG in Betracht, meint aber, ein dahingehender Anspruch der Beklagten sei hier nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ausgeschlossen.

Bei den Spargelanlagen der Beklagten handele es sich um Freilandanpflanzungen eines "Garten- oder hochwertigen Handelsgewächses". Wie hier zwischen den Beteiligten unstreitig sei, gehöre Spargel zu denjenigen Gewächsen, die ursprünglich ausschließlich oder doch wenigstens überwiegend in Gärten oder in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogen, geerntet und gehandelt worden seien. Würden Pflanzungen solcher Gewächse außerhalb von Gärten als Freilandpflanzung angebaut, so zögen sie das Wild an und die Gefahr eines Wildschadens sei deshalb besonders groß. Der Gesetzgeber habe deshalb bei Freilandpflanzungen von Gartengewächsen den Wildschadensersatzanspruch von dem Vorhandensein besonderer Schutzvorrichtungen abhängig gemacht, weil dem Ersatzpflichtigen nicht ohne weiteres zugemutet werden könne, eine so hohe Gefahr zu tragen.

Dabei - so meint das Berufungsgericht weiter - verlöre Spargel seine Eigenschaft als Gartengewächs auch nicht dadurch, daß er in bestimmten Gegenden lange Zeit hindurch in großem Umfang feldmäßig angebaut werde. Der Bundesgerichtshof habe allerdings den Standpunkt vertreten, derartige Anpflanzungen fielen nicht mehr unter den Begriff der Gartengewächse, wenn der feldmäßige Anbau in einem größeren regionalen Bereich derart in den Vordergrund trete, daß der gartenmäßige Anbau kaum noch eine Rolle spiele (Hinweis auf BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55 - LM ZPO § 546 Nr. 25 = RdL 1957, 191). Dieser Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden. Der Gedanke, daß gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in einer anderen Gegend als Feldpflanzen anzusehen seien bzw. daß durch eine allgemeine Veränderung der Anbauweise ein Gartengewächs zur Feldpflanze werden könnte, führe zu einer (Rechts-)Unsicherheit, zumal eine Abgrenzung - insbesondere des Zeitpunktes - kaum möglich sei. Spargel bleibe daher, auch wenn er feldmäßig angebaut werde, ohne Ausnahme ein Gartengewächs, mit der Folge, daß die Beklagten ihre Anpflanzungen auf ihre Kosten selbst gegen Verbiß schützen müßten. Die Auffassung, eine "Gartenpflanze" könne durch fast ausschließlichen Anbau im Feld zu einer "Feldfrucht" im Sinne des Gesetzes werden, finde in § 32 Abs. 2 BJagdG weder eine unmittelbare Stütze, noch bestehe Anlaß zu einer richterlichen Rechtsfortbildung in dieser Richtung, zumal der Bundesgesetzgeber durch § 32 Abs. 2 BJagdG ausdrücklich (nur) den Landesgesetzgeber ermächtigt habe, in besonderen Fällen, wie etwa für den Weinanbau in Baden-Württemberg, eine andere Regelung zu treffen.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.

a) Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG wird - soweit die Länder nichts anderes bestimmen - derjenige Wildschaden nicht ersetzt, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringungen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder "Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen" entsteht, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.

Bei der Auslegung sind vor allem der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen. Wie der Bundesgerichtshof bereits in dem Urteil vom 8. Mai 1957 (aaO) ausgesprochen hat, ist der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen, daß Anlagen und Anpflanzungen der bezeichneten Art einer erhöhten Wildschadensgefahr ausgesetzt sind und deshalb einen besonderen Schutz durch den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten erfordern. Dies gilt beispielsweise auch für Freilandanpflanzungen in Gemüseanbaugebieten, die erfahrungsgemäß das Wild anziehen und bei denen die Gefahr, daß sie durch Wildkaninchen beschädigt werden, sehr groß ist. Der Gesetzgeber hat deshalb bei Freilandpflanzungen von Gartengewächsen, weil dem Ersatzpflichtigen die Auferlegung einer so hohen Gefahr nicht ohne weiteres zugemutet werden kann, den Wildschadensersatzanspruch von dem Vorhandensein besonderer Schutzvorrichtungen abhängig gemacht. Der Gesetzgeber hat, obwohl ihm bekannt war, daß in bestimmten Gegenden Gemüse in großem Umfang feldmäßig angebaut wird, für diese Gebiete keine Sonderregelung getroffen. Die Vorschriften des § 32 Abs. 2 BJagdG müssen deshalb auch in ausgesprochenen Gemüseanbaugebieten Anwendung finden (BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 aaO).

b) Dieser Ausgangspunkt läßt aber unberührt, daß der Ausschluß eines Anspruchs auf Wildschadensersatz nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, soweit es um die hier in Rede stehende Abgrenzung geht, sowohl nach den im Gesetz verwendeten Begriffen als auch nach dem Zweck des Gesetzes nicht unabhängig von Zeit und Ort nach immer gleichen Kriterien zu beurteilen ist, sondern daß auch und gerade die Tatbestandselemente "Gartengewächse" und "hochwertige Handelsgewächse" ihrer Natur nach allgemeinen Wandlungen unterliegen.

a) Bei der Begriffsbestimmung ist von dem Sprachgebrauch und der Verkehrsanschauung auszugehen. Gartengewächse sind danach Gemüse-, Obst- und Zierpflanzen, die üblicherweise in Gärten und in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogen werden (Mitschke/Schäfer, BJagdG 4. Aufl. § 32 Rn. 19), ohne daß es darauf ankommt, ob der Anbau flächenmäßig groß oder klein ist und ob er gewerbsmäßig oder nur für den eigenen Bedarf vorgenommen wird (BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 aaO). Schon aus diesen allgemein anerkannten Zusammenhängen - mit dem Blick auf die "üblicherweise" getätigte Anbauweise - ergibt sich zwangsläufig, daß für die Beurteilung auch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse von Bedeutung sein können und es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durchaus denkbar ist, daß gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in einer anderen Gegend jedoch als Feldpflanzen anzusehen sind und daß auch durch eine allgemeine Veränderung der Anbauweise "Gartengewächs zur Feldpflanze" werden kann (BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 aaO; LG Göttingen NJW 1962, 302; LG Kleve AgrarR 1996, 266, 267; LG München II RdL 1976, 210, 211; Mitschke/Schäfer aaO Rn. 19, 20; Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht Fischereirecht 3. Aufl. § 32 BJagdG Rn. 8; Rose, Jagdrecht in Niedersachsen 26. Aufl. § 34 NJagdG Erl. 2; Baxmann Wild und Hund 1961, 651; Gaisbauer VersR 1973, 199, 200 f m.w.N.). Sollte der feldmäßige Anbau in einem größeren Gebiet derart im Vordergrund stehen, daß der gartenmäßige Anbau kaum noch eine Rolle spielt, so rechtfertigen es daher - wiederum - Sprachgebrauch und Verkehrsanschauung, die hergebrachte Bezeichnung als "Gartengewächs" aufzugeben (Gaisbauer aaO). Es handelt sich hierbei gegebenenfalls um eine (in einem weiten regionalen Bereich) allgemein eingetretene Veränderung der Anbauweise vom Garten- zum Feldbau. Daß eine gesetzliche Risikoverteilung, so wie sie in § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG vorgenommen worden ist, von derartigen allgemeinen Veränderungen beeinflußt werden kann, führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu keiner besonderen Rechtsunsicherheit für die beteiligten Kreise; es geht um nichts anders als um die im Gesetz selbst "angelegte" Anpassung der rechtlichen Gegebenheiten an eingetretene tatsächliche Veränderungen. Diese Auslegung - innerhalb des Anwendungsbereichs des § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG - verbietet sich auch nicht deshalb, weil das Gesetz zugleich einen Vorbehalt für den Landesgesetzgeber enthält, über die durch diese Bestimmung gesetzte Schranke hinaus eine Verpflichtung zum Wildschadensersatz zu begründen; es handelt sich um unterschiedliche Regelungsbereiche.

bb) Den Spargelanbau anders zu behandeln als nach den dargestellten Grundsätzen, besteht kein Anlaß. Zwar wird Spargel herkömmlicherweise als Gartengewächs angesehen (Drees, Wild- und Jagdschaden 7. Aufl. S. 15; Rose aaO; Gaisbauer aaO S. 202). Das schließt aber nicht aus, daß auch diese Pflanze die Eigenschaft eines Gartengewächses verlieren kann, wenn der feldmäßige Anbau in einem größeren regionalen Bereich dazu führt, daß er in diesem Bereich den gartenmäßigen Anbau völlig verdrängt (vgl. Kümmerle/Nagel Jagdrecht in Baden-Württemberg 9. Aufl. S. 181 mit dem Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. Dezember 1997, in dem allerdings im Ergebnis "ein solch weiter Anbaubereich" in dem Spargelanbaugebiet Schwetzingen/Hockenheim/Reilingen/St. Leon-Rot/Walldorf und Umgebung" verneint wurde).

Im Streitfall haben die Beklagten vorgetragen, im Bereich des sogenannten "Spargelgürtels", der sich aus dem Raum Braunschweig über Burgdorf, Celle, Nienburg, Rethem bis in die Gegend von Verden hinziehe und große Teile Niedersachsens umfasse, habe der feldmäßige Anbau von Spargel den gärtnerischen Anbau desselben vollständig verdrängt. Daß das Berufungsgericht dieser Behauptung - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht nachgegangen ist, erweist sich danach als rechtsfehlerhaft.

3. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. § 561 ZPO).

a) Daß Wildschäden nicht ersetzt werden, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen, gilt gemäß § 32 Abs. 2 BJagdG auch für "hochwertige Handelsgewächse". Ob, wie die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls geltend gemacht haben, Spargel hierunter fällt, hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht ebenfalls folgerichtig - nicht geprüft.

b) Dies ist indes zu verneinen. Rechtsprechung (LG Krefeld, Urteil vom 16. Juni 1966 - 1 S 29/66 - EJS II S. 14 [Ls.]; LG München II RdL 1976, 210, 211) und Fachliteratur (Bendel RdL 1956, 294, 295; Gaisbauer aaO S. 201; Drees aaO S. 15; Mitschke/Schäfer aaO Rn. 22; Rose aaO) verstehen unter (hochwertigen) Handelsgewächsen nur solche, die für den direkten Endverbrauch nicht geeignet sind, jedoch den Rohstoff abgeben für wertvolle Waren, die durch Be- oder Verarbeitung haltbar gemacht werden und handelsfähig sind. Ausgehend hiervon gibt es keinen Grund, etwa Spargel - trotz seines hohen Preises - als (hochwertiges) Handelsgewächs anzusehen, denn er wird nicht zu wertvollen Handelswaren verarbeitet, sondern er ist zum direkten Verbrauch bestimmt (LG Krefeld aaO).

III.

Da mithin ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz von Wildschaden weder mit der vom Berufungsgericht gegebenen noch nach dem Sachstand des Revisionsverfahrens mit einer anderen Begründung verneint werden kann, ist die Sache zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 ZPO).

Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:

Die Feststellung, daß es sich im Streitfall bei dem betroffenen Spargel um ein "Feldgewächs" gehandelt hat, setzt voraus, daß dort in einem größeren Gebiet, etwa einem größeren Teil Niedersachsens - jedenfalls in einem Bereich, der über einen Landkreis erheblich hinausgeht (vgl. Mitschke/Schäfer aaO Rn. 21) -, der feldmäßige Anbau von Spargel derart im Vordergrund steht, daß der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle spielt. Dafür, ob der Anbau "feldmäßig" erfolgt, kann außer der Art und Weise der Bearbeitung des Bodens auch die Größe der Felder - unter Berücksichtigung der Bodenbeschaffenheit und der sonstigen örtlichen Gegebenheiten - von Bedeutung sein. Auch muß der Spargelanbau insgesamt in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht haben. Es muß sich zudem um nachhaltige, bereits über Jahre andauernde, Entwicklungen handeln. Als Beweismittel kommen gutachterliche Äußerungen der Landwirtschaftskammer(n) oder anderer sachkundiger Stellen in Betracht (vgl. Drees aaO S. 15), auch das Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen. Zweifel gehen zu Lasten des Geschädigten (Drees aaO S. 17).

Ende der Entscheidung

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