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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.07.2006
Aktenzeichen: III ZR 361/04
Rechtsgebiete: BGB, StBerG
Vorschriften:
BGB § 195 a.F. | |
StBerG § 68 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 13. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. April 2004 im Kostenpunkt - außer der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4 - und insoweit aufgehoben, als es die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Klage betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger beteiligten sich im Dezember 1995 und Juni 1996 unter Vermittlung der Beklagten zu 3 und 4, die am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt sind, mit 50.000 DM und 20.000 DM, jeweils zuzüglich einer Abwicklungsgebühr von 5 % der Beteiligungssumme, an dem geschlossenen Immobilienfonds "Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 - Walter Fink - KG". Der Beklagte zu 2 ist persönlich haftender Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft, die Beklagte zu 1, eine Steuerberatungsgesellschaft, ist (einzige) Gründungskommanditistin. Die Beklagte zu 1 hielt nach § 3 des Gesellschaftsvertrags einen Gesellschaftsanteil von zunächst 15.951 DM und war berechtigt, ihren Kommanditkapitalanteil durch Abschluss von Treuhandverträgen mit künftigen Anlegern um bis zu 1.268.560.000 DM zu erhöhen. Die Anleger sollten nach § 6 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden; in § 3 Nr. 2 des Treuhandvertrags waren sie bevollmächtigt, in der Gesellschafterversammlung für ihren durch die Beklagte zu 1 gehaltenen Anteil das Stimmrecht und die weiteren Mitgliedschaftsrechte auszuüben. Als größte Einzelinvestition dieses Fonds in Deutschland wurde das in Stuttgart gelegene Hotel-, Freizeit- und Theaterzentrum Stuttgart-International erworben, in dem seit 1994 das Musical "Miss Saigon" aufgeführt wurde. Im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren gegen die Generalmieterin konnten die Ausschüttungen an die Anleger nicht mehr in der vorgesehenen Höhe vorgenommen werden.
Die Kläger, die im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung ihrer Einlagen unter Berücksichtigung der erhaltenen Ausschüttungen Zug um Zug gegen Rückgabe ihrer Beteiligungen begehren, machen - soweit hier noch von Interesse - die Beklagten zu 1 und 2 dafür verantwortlich, dass der Prospekt, soweit er ihnen vor ihrer Anlageentscheidung zur Verfügung gestellt worden sei, Unrichtigkeiten enthalte, bei deren Kenntnis sie von einem Beitritt abgesehen hätten. Unter anderem rügen sie, die im Prospekt angegebenen Kosten für die Neuherstellung von Gebäuden in Stuttgart seien gegenüber den tatsächlich angefallenen Baukosten weit übersetzt. Die Angaben im Prospekt über die Rendite vermittele wegen einer nicht ordnungsgemäßen Abzinsung ein zu günstiges Bild. Dem Beklagten zu 2 wird daneben weiter vorgeworfen, an ihn seien - dem Prospektinhalt zuwider - überhöhte Funktionsträger-/Finanzierungsvermittlungsgebühren ausgezahlt worden. Ferner habe er aus den an die vermögensverwaltende Gesellschaft in der Schweiz gezahlten - weit überhöhten - Depotverwaltungsgebühren Rückflüsse erhalten, ohne dass der Prospekt hierauf aufmerksam mache.
Die auf Zahlung von 29.447,26 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat in Bezug auf die Beklagten zu 1 und 2 zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Klage betrifft, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Landgericht hat Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn für verjährt angesehen, weil die Kläger, die sich in den Jahren 1995/1996 an dem Fonds beteiligt hätten, nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrem Beitritt ihre Klage erhoben hätten. Das haben die Kläger in der Berufungsinstanz hingenommen. Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinn hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, die Kläger hätten mit der Beklagten zu 1 keine unmittelbaren Vertragsverhandlungen geführt. Als deren Erfüllungsgehilfen könnten die - die Beteiligungen vermittelnden - Beklagten zu 3 und 4 nicht angesehen werden, da sie nicht im vertraglich festgelegten Pflichtenkreis der Beklagten zu 1 als Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin tätig geworden seien. Darüber hinaus seien etwaige Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 nach § 68 StBerG und nach § 12 Nr. 2 des Treuhandvertrages, der sich an der Verjährungsfrist des § 68 StBerG orientiere, verjährt. Es fehle auch an einer schlüssigen Geltendmachung eines durch ein Verhalten der Beklagten zu 1 verursachten Schadens in der geltend gemachten Höhe. Aus den dargelegten Gründen scheiterten auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 2, dessen zusätzliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB nicht hinreichend dargelegt sei.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Die Vorinstanzen haben zu den von den Beklagten bestrittenen Prospektmängeln keine Feststellungen getroffen. Der Senat muss daher revisionsrechtlich zugunsten der Kläger unterstellen, dass der Prospekt Teil A die im Einzelnen vorgetragenen Mängel enthält. Die vom Senat in seinem Beschluss vom 12. Januar 2006 (III ZR 407/04 - NJW-RR 2006, 770, 771) bejahte Frage, ob der Prospekt in seinem Abschnitt "Chancen und Risiken" die mit dem Erwerb und Betrieb des Hotel-, Freizeit- und Theaterzentrums Stuttgart-International verbundenen Risiken hinreichend verdeutliche, spielt in der Auflistung von Beanstandungen durch die Kläger in diesem Rechtsstreit eine nur untergeordnete Rolle.
2. Geht man davon aus, der beim Vertrieb der Beteiligungen verwendete Prospekt enthalte beachtliche Mängel, lässt sich eine Haftung beider Beklagter unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss nicht ausschließen.
a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem geklärt, dass den Treuhandkommanditisten, der bei dem Zustandekommen des Beitritts von Kapitalanlegern persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, die Pflicht trifft, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f). Das gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn die Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft unter Verwendung von Prospekten angebahnt wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01 - NJW-RR 2003, 1351 m.w.N.). Da sich der Beitritt der Kläger in der Weise vollzog, dass sie mit der Beklagten zu 1 einen Treuhandvertrag schlossen und diese nach § 3 des Gesellschaftsvertrags bevollmächtigt war, den Beitritt der Kläger als Treugeber zu bewirken, ging es im Rahmen der Anbahnung dieses Treuhandverhältnisses um eine eigene Pflicht der Beklagten zu 1, ganz unabhängig vom Verhalten der für den Vertrieb eingeschalteten Beklagten zu 3 und 4, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtig zu stellen. Soweit sich die Beklagte zu 1 auf eine Erklärung in § 12 Nr. 3 des Treuhandvertrags bezieht, sie habe eine Prüfung des Treuguts nicht vorgenommen, kann diese Überlegung nicht ohne weiteres zu ihrer Entlastung führen. Denn eine solche formularmäßige Erklärung, falls man sie überhaupt für eine wirksame allgemeine Geschäftsbedingung halten wollte, könnte die Beklagte zu 1 nicht ohne Rücksicht auf ihren wirklichen Kenntnisstand von ihrer Haftung befreien. Das gilt namentlich dann, wenn sie auch Gründungsgesellschafterin ist.
b) Auch der Beklagte zu 2 kann als persönlich haftender Gesellschafter seine mögliche Haftung nicht mit der Erwägung in Frage stellen, es bestünden zwischen ihm und den Klägern keine vertraglichen Beziehungen. Der Beitritt zu einer Gesellschaft vollzieht sich durch einen Vertrag mit den übrigen Gesellschaftern. Dass hier nach § 3 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags die Beklagte zu 1 als Treuhandkommanditistin unwiderruflich bevollmächtigt war, namens aller jeweiligen Gesellschafter die zur Erhöhung des von ihr gehaltenen Kommanditkapitalanteils notwendigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie die dazu erforderlichen Handlungen vorzunehmen, ändert an dieser Ausgangslage grundsätzlich nichts. Es kommt hinzu, dass die Anleger nicht nur in Rechtsbeziehungen zu der Beklagten zu 1 als Treuhänderin treten, sondern nach den Angaben im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollten (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 1987 - II ZR 163/86 - NJW 1987, 2677; vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 - ZIP 2006, 849, 850). Ihn trifft daher - wie die Beklagte zu 1 - unabhängig vom Verhalten der in den Vertrieb eingeschalteten Personen die eigene Pflicht, Beitrittsinteressenten zutreffend zu informieren und unrichtige Prospektangaben richtig zu stellen.
3. Mögliche Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten sind nicht verjährt.
a) Die Beklagte zu 1 kann sich nicht auf die Verjährung von Ansprüchen nach der mittlerweile aufgehobenen Bestimmung des § 68 StBerG berufen. Dass sie für die Kläger keine steuerberatende Tätigkeit ausgeübt hat, ist unstreitig. Hiermit hat sich die Beklagte zu 1 insbesondere gegen eine Sekundärhaftung gegenüber den Klägern verwahrt. Allerdings war sie nach § 1 Nr. 7 des Treuhandvertrags berechtigt, für die Kommanditgesellschaft die Steuerberatung zu übernehmen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die besonderen Verjährungsvorschriften für Rechtsanwälte und Steuerberater auch bei Treuhandtätigkeiten dieser Berufsträger mit dem Argument angewendet worden, die treuhänderische Verwaltung von Anlagebeteiligungen sei als eine Tätigkeit anzusehen, die auch eine Rechtsberatung zum Gegenstand habe (BGHZ 120, 157, 159 f) oder die mit der Steuerberatertätigkeit verknüpft sei (BGHZ 97, 21, 25), wobei im Einzelfall geprüft wurde, ob eine solche Beratungstätigkeit übernommen war (verneinend etwa in Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025, 1027).
Der vorliegende Fall erhält sein Gepräge dadurch, dass es nicht (nur) um Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1 als Treuhänderin geht, sondern um ihre vorvertragliche Haftung als Gesellschafterin. Die Pflichten und die Haftung eines Gesellschafters richten sich aber unabhängig von seinem Beruf nach den Vorschriften, die für jeden Gesellschafter in gleicher Situation gelten. Der II. Zivilsenat hat daher - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, die gegen einen Steuerberater als Treuhandkommanditisten einer Publikums-KG gerichtet sind, nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, das auch hier anwendbar ist (Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB), nicht der Verjährung nach § 68 StBerG a.F. unterliegen, sondern nach § 195 BGB a.F. in 30 Jahren verjähren (Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 - ZIP 2006, 849, 850). Dem schließt sich der Senat an.
b) Anderes kann die Beklagte zu 1 auch nicht aus § 12 Nr. 2 des Treuhandvertrags herleiten. Dort ist zwar geregelt, dass Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditistin - gleich aus welchem Rechtsgrunde, auch aus Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen - spätestens drei Jahre nach ihrer Entstehung verjähren. Der Senat hat eine rechtsgeschäftliche Abkürzung von Schadensersatzansprüchen gegen Anlagevermittler und Anlageberater nach früherem Recht im Ausgangspunkt für unbedenklich gehalten und die Wirksamkeit einer entsprechenden Klausel in einem Emissionsprospekt nur wegen ihrer Ausdehnung auf Dritte als "überraschend" im Sinn des § 3 AGBG verneint (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03 - NJW-RR 2004, 780 f). Dieser Gesichtspunkt spielt hier keine Rolle, weil sich die Verjährungsverkürzung nur auf das Vertragsverhältnis der Kläger als Treugeber zur Beklagten zu 1 als Treuhänderin beziehen soll. Da es hier jedoch (auch) um die Pflichtenstellung der Beklagten zu 1 als Gesellschafterin geht (s. oben a), ist im Rahmen der Inhaltskontrolle dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung zu beachten, dass die Orientierung des Berufungsgerichts an § 68 StBerG a.F. nicht als Maßstab herangezogen werden kann. Vielmehr hält im Bereich des Gesellschaftsrechts - auch bei Publikumsgesellschaften der hier in Rede stehenden Art - eine Verkürzung der Verjährung für Schadensersatzansprüche auf weniger als fünf Jahre der Inhaltskontrolle nicht stand (vgl. die zum früheren Verjährungsrecht ergangenen Urteile BGHZ 64, 238, 244; vom 20. März 2006 aaO S. 850 f). Deswegen kann sich auch der Beklagte zu 2 nicht auf die im Prospekt wiedergegebene Klausel berufen, wonach Ersatzansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben gegen den Herausgeber oder sonstige Beteiligte nach Ablauf von sechs Monaten nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Beitritt verjähren. Selbst wenn man annehmen wollte, die Klausel betreffe auch die hier verfolgten Schadensersatzansprüche aus dem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis, würde sie der Inhaltskontrolle nicht standhalten.
4. Die Klage kann schließlich nicht mit der Begründung abgewiesen werden, es fehle an der schlüssigen Geltendmachung eines kausal verursachten Schadens in der geltend gemachten Höhe.
a) Liegen Prospektmängel vor, spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof im Allgemeinen eine Lebenserfahrung dafür, dass diese für die Anlageentscheidung ursächlich geworden sind (vgl. nur Senatsurteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 687 f zu Rn. 22, 24). Mangels jeglicher Feststellungen des Berufungsgerichts zu Art und Gewicht der behaupteten Prospektmängel lässt sich nicht ausschließen, dass diese Vermutung auch den Klägern zugute kommt. Soweit das Landgericht - in Bezug auf die Haftung des Beklagten zu 4 - die Kausalität mit der Überlegung in Frage gestellt hat, die Kläger hätten auch nach Kenntnis der wirtschaftlichen Krise der Generalmieterin nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Beteiligungen zu einem Kaufpreis von 85 % bis 95 % des Nominalwerts zu verkaufen, handelt es sich um spätere Vorgänge, die zwar eine gewisse indizielle Bedeutung haben mögen, aber keine abschließende Beurteilung der Kausalitätsfrage erlauben.
b) Was die Höhe eines möglichen Schadensersatzanspruchs angeht, ist zwischen den Parteien vor allem streitig, ob sich die Kläger Steuervorteile aus ihren Beteiligungen anrechnen lassen müssen. Insoweit nimmt der Senat auf sein nach Erlass des Berufungsurteils ergangenes Urteil vom 17. November 2005 (III ZR 350/04 - NJW 2006, 499 f, insbesondere zu Rn. 7-12) Bezug. Danach spricht hier nach dem bisherigen Sachstand einiges für eine Anrechnungspflicht und gegen eine Besteuerung der verlangten Schadensersatzleistung, und zwar unabhängig von der in den Vorinstanzen umstrittenen Frage, ob die Kläger "außergewöhnlich hohe Steuervorteile" erzielt haben. Da die Kläger entgegen der Rüge der Revision nicht generell in Abrede gestellt haben, Steuervorteile erlangt zu haben - hierfür spricht ja auch die Art der Beteiligung -, sondern lediglich "solche erheblichen Steuervorteile" bestritten haben, wird es ihnen im Rahmen des weiteren Verfahrens nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast obliegen, hierzu näher vorzutragen.
5. Die Kläger haben auch im weiteren Verfahren Gelegenheit, ihre Rügen in Bezug auf den Vorwurf von Kick-Back-Zahlungen näher auszuführen.
Ende der Entscheidung
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