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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: III ZR 363/04
Rechtsgebiete: BKleingG, VO (EG) Nr. 1103/97
Vorschriften:
BKleingG § 5 | |
VO (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) Art. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 3. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau - 6. Zivilkammer - vom 23. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Miteigentümer eines kleingärtnerisch genutzten Geländes, das an den Beklagten, den Regionalverband V. Kleingärtner e.V., verpachtet ist. Der jährliche Pachtzins, den der Beklagte zu entrichten hatte, errechnete sich aus dem vierfachen Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, die vor Einführung des Euro unstreitig 0,05 DM/m² betrug, multipliziert mit der Größe der verpachteten Gesamtfläche von 41.142 m². Er belief sich dementsprechend für das Jahr 2001 auf (0,05 x 4 x 41.142 =) 8.228,40 DM.
Die Parteien streiten darüber, wie dieser Pachtzins für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 in Euro umzurechnen ist.
Der Kläger ist der Auffassung, Ausgangspunkt der Umrechnung müsse der Quadratmeterpreis von bisher 0,05 DM sein. Dieser sei auf den nächstliegenden Cent aufzurunden, so daß sich ein Betrag von 0,03 € ergebe. Mithin betrage der für das Kalenderjahr 2002 zu zahlende Pachtzins (0,03 x 4 x 41.142 =) 4.937,04 €.
Der Beklagte meint dagegen, die Umrechnung habe erst bei dem Endbetrag von bisher 8.228,40 DM stattzufinden. Er errechnet daraus einen Jahrespachtzins von 4.207,12 €, den er unstreitig an den Kläger gezahlt hat.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger (mit Ermächtigung der weiteren Grundstückseigentümer) für das Jahr 2002 den Differenzbetrag von 729,92 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgeben, das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Die vom Berufungsgericht angewandte Methode der Umrechnung des vom Beklagten für das Jahr 2002 geschuldeten Pachtzinses von DM in Euro, nach der die in Art. 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) vorgesehene Auf- oder Abrundung auf den nächstliegenden Cent erst beim Jahresendbetrag und nicht schon bei dem Quadratmeterpreis stattfindet, ist richtig. Dies hat inzwischen - nach Verkündung des Berufungsurteils - der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für einen vergleichbaren Fall bestätigt (Urteil der Großen Kammer vom 14. September 2004 - Rs. C-19/03 = EuZW 2004, 629; ergangen auf Vorlage des LG München I, BKR 2003, 218 [Rundung von Telefonkosten, die auf der Grundlage unterschiedlicher Minutenpreise zu ermitteln sind]). Erst der Jahresendbetrag ist der "zu zahlende oder zu verbuchende Geldbetrag" im Sinne des Art. 5 Satz 1 der Verordnung Nr. 1103/97. Der Quadratmeterpreis ist ein einzelner Berechnungsfaktor und als solcher nicht isoliert verbuchungsfähig. Nur diese Betrachtungsweise gewährleistet den in der Siebten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 1103/97 hervorgehobenen allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, daß die Einführung einer neuen Währung die Kontinuität von Verträgen und anderen Rechtsinstrumenten nicht berührt. Diese Kontinuität hat den Zweck, den Wirtschaftssubjekten und insbesondere den Verbrauchern Rechtssicherheit und Transparenz zu bieten. Daher ist es zur Verbesserung der Rechtssicherheit und -klarheit angezeigt, ausdrücklich zu bestätigen, daß das Prinzip der Fortgeltung von Verträgen auf die Ersetzung ehemaliger nationaler Währungen durch den Euro Anwendung findet. Mit diesen Prinzipien ist die vom Kläger angestrebte Umrechnung auf einen Quadratmeterpreis von 0,03 € schon deshalb nicht vereinbar, weil sie im Ergebnis eine Erhöhung des Pachtzinses um mehr als 17 v.H. bewirken, somit das Verhältnis der beiderseitigen Leistungen der Vertragsparteien empfindlich zu Lasten des beklagten Pächters verschieben und damit zugleich den Verpächtern einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Vorteil verschaffen würde. In diesem Sinne hat der EuGH ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dann, wenn sich der zu zahlende Preis aus einer größeren Zahl von Zwischenberechnungen ergibt, die Rundung des Einheitenpreises der entsprechenden Waren oder Dienstleistungen oder jedes einzelnen in die Rechnung eingehenden Zwischenbetrages auf den nächstliegenden Cent tatsächliche Auswirkungen auf den effektiv von den Verbrauchern zu tragenden Preis haben kann. Eine solche Preisänderung ist jedoch, wenn sie nicht im voraus von den Parteien des jeweiligen Vertrages vereinbart wurde, mit den Grundsätzen der Vertragskontinuität und dem Ziel der Neutralität des Übergangs zum Euro, das mit der Verordnung Nr. 1103/97 sichergestellt werden sollte, unvereinbar (aaO Tz. 54).
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 139 S. 1) nichts anderes. Zwar läßt der Wortlaut des Satzes 1 dieser Bestimmung die Auslegung zu, daß die Bezugnahme auf einen bestimmten Quadratmeterpreis in DM als eine solche auf die Euro-Einheit im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen sei. Die Revision übersieht dabei jedoch zum einen, daß im Pachtvertrag, wenn auch unter Angabe des Quadratmeterpreises, das betragsmäßig ausgerechnete Jahresentgelt (1993: 3.702,72 DM; ab 1994: 5.759,88 DM) als Pachtzins angegeben ist. Zum anderen verkennt sie, daß Art. 14 selbst keine Rundungsvorgabe trifft, sondern auf die oben genannten Rundungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 verweist (Satz 2).
Ende der Entscheidung
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