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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: III ZR 366/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 138 Abs. 4 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. April 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichtsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2002 - 1 U 107/02 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 62.703,10 €
Gründe:
Gegenstand der Klage sind Schadensersatzansprüche der Klägerin, die von der Wirksamkeit der am 29. November 1999 ausgesprochenen fristlosen Kündigung des zwischen der Klägerin auf der einen Seite und den Beklagten und ihrem Sohn auf der anderen Seite geschlossenen Internatsvertrags abhängen; mit der Widerklage verlangen die Beklagten Rückzahlung des Schulgeldes. Die Klage hatte in den Vorinstanzen im wesentlichen Erfolg, während die Widerklage abgewiesen wurde.
1. Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob sich ein Schüler eines Internats durch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vereinbarung wirksam zu regelmäßigen Drogentests unabhängig von konkreten Anhaltspunkten für einen Betäubungsmittelmißbrauch verpflichten könne. Verneine man diese Frage, folge hieraus für den Streitfall, daß die Klägerin den Drogentest nicht habe durchführen dürfen und daß dessen Ergebnis bei der Prüfung des Kündigungsgrundes unberücksichtigt bleiben müsse.
Die hiermit aufgeworfene Frage nach der Rechtmäßigkeit der erhobenen Untersuchung und ihrer weiteren Verwertbarkeit ist jedoch nicht entscheidungs-erheblich. Ein Beweisverwertungsverbot, wie es im Streitfall aus der Erlangung des Untersuchungsergebnisses herzuleiten sein könnte, kann nur in bezug auf beweisbedürftige Tatsachen bestehen. Unstreitige Tatsachen sind nicht beweisbedürftig. Die Beklagten haben schon im ersten Rechtszug unstreitig gestellt, daß ihr Sohn Drogen zu sich genommen hat, und dies bis zum Schluß der Tatsacheninstanzen aufrechterhalten, mögen sie auch ihre Rechtsverteidigung im übrigen modifiziert haben. Dabei haben sie zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, sie hätten unter dem Eindruck des nach ihrer Auffassung rechtswidrig gewonnenen Untersuchungsergebnisses faktisch keine Möglichkeit gehabt, den Drogenkonsum ihres Sohnes in Abrede zu stellen. Es war ihnen vielmehr unbenommen, diesen mit Nichtwissen zu bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO). Wäre der Drogenkonsum im Prozeß streitig gewesen, so hätten das Untersuchungsergebnis und die Art und Weise seiner Erlangung möglicherweise aus verfassungsrechtlichen Gründen einem Verwertungsverbot unterlegen. Als unstreitige Tatsache ist und bleibt er dagegen unter den gegebenen Umständen prozessual beachtlich.
2. Vor diesem Hintergrund ist mangels Erheblichkeit auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts nicht gegeben. Soweit die Beschwerde eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich hält, liegt der in bezug auf die Widerklage geltend gemachte Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte nicht vor. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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