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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.11.2003
Aktenzeichen: III ZR 368/02
Rechtsgebiete: BGB, WHG
Vorschriften:
BGB § 677 | |
WHG § 22 Abs. 1 | |
WHG § 28 |
b) Bei Unterhaltungsarbeiten abgemähte und im Wasser treibende Wasserpflanzen sind nicht im Sinne von § 22 Abs. 1 WHG in das Gewässer eingebracht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 13. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2003 durch die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 24. Oktober 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt in R. -A. an einem von der Radolfzeller (Hegauer) Aach abzweigenden Triebwerkskanal unterhalb von S. zwei Wasserkraftwerke. Sie nimmt das erstbeklagte Bundesland und die zweitbeklagte Stadt wegen der Anschwemmung größerer Mengen von Wasserpflanzen auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz in Anspruch.
Die Radolfzeller Aach ist ein Gewässer zweiter Ordnung, dessen Unterhaltung nach § 49 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (künftig: WG) grundsätzlich den Gemeinden obliegt. Anstelle einiger Aach-Anliegergemeinden, darunter der Stadt S. , übernahm das Land Baden-Württemberg im November 1986 deren Unterhaltungslast. Jedoch erklärten sich die Gemeinden nach Maßgabe einer gleichzeitig geschlossenen gesonderten Vereinbarung gegen Kostenerstattung seitens des Landes bereit, die notwendigen Unterhaltungsarbeiten selbst unter der fachlichen Anleitung des Landes auszuführen.
In der Aach wächst in größerem Umfang der flutende Hahnenfuß (sogenanntes Aachkraut), der bis zu 12 m lang werden kann und dabei den Abfluß des Wassers behindert. Aus diesem Grund läßt das Land Baden-Württemberg durch die Stadt S. das Aachkraut nach Bedarf abmähen. Die abgeschnittenen Wasserpflanzen treiben zunächst flußabwärts und werden von der Beklagten zu 2 zusammen mit anderem Treibgut teils oberhalb des Wasserkraftwerks der Klägerin in S. , teils unterhalb an der Rechenanlage M. Brücke - unmittelbar vor der Einmündung der Aach in den Bodensee - aus dem Fluß entnommen. Ein im Umfang streitiger Anteil des Aachkrauts und anderes Schwemmgut wird an den Rechen vor den Kraftwerksturbinen der Klägerin angetrieben. Dieses Schwemmaterial läßt die Klägerin beseitigen und auf einer Deponie entsorgen. Von den hierdurch nach ihrer Behauptung in den Jahren 1999 und 2000 entstandenen Kosten macht die Klägerin 80 %, insgesamt 46.463,66 €, als ihren den Beklagten anzulastenden Schaden geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr, abgesehen von einer Reduzierung der Zinsforderung, in vollem Umfang stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstreben die Beklagten Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend den §§ 677, 683, 670 BGB. Es führt dazu aus: Die Beseitigung des Aachkrauts sei eine öffentlich-rechtliche Pflicht des unterhaltungspflichtigen erstbeklagten Landes und zugleich eine durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übernommene Verpflichtung der zweitbeklagten Stadt. Dies werde dadurch deutlich, daß die Beklagte zu 2 im Auftrag des Beklagten zu 1 bei M. sämtliches Treibgut aus der Aach entnehme. Für die zur Rechenanlage der Klägerin gelangten Gegenstände sei dies nicht mehr erforderlich gewesen. Die Klägerin habe dabei zumindest auch mit dem Willen gehandelt, ein Geschäft der Beklagten zu führen, und dies habe außerdem dem mutmaßlichen Willen der Beklagten, mindestens deren Verpflichtung zur Entnahme der Stoffe noch vor dem Bodensee, entsprochen. Es komme auch nicht darauf an, ob es sich bei dem von der Klägerin entnommenen Rechengut ausschließlich um durch Abmähen freigesetzte Aachkrautmassen gehandelt habe. Auch anderes Treibgut hätte von den Beklagten an ihrer Entnahmeanlage M. geborgen und entsorgt werden müssen. In diesem Fall wären die Kosten der Beklagten nicht geringer gewesen als die von der Klägerin geltend gemachten. Auf eine mögliche Haftung der Beklagten nach § 22 WHG komme es daher nicht mehr an. Auch solche Ansprüche wären indes dem Grunde nach als Einbringen von festen Stoffen, das zu einer Verschlechterung der physikalischen Beschaffenheit des Wassers geführt habe, gegeben.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung hinsichtlich beider Beklagten nicht stand.
1. Beklagter zu 1
a) Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag der Klägerin für das erstbeklagte Bundesland ausgegangen. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend den §§ 677 ff. BGB kann auch dann vorliegen, wenn ein Privater Aufgaben wahrnimmt, die objektiv zum Pflichtenkreis eines Trägers öffentlicher Verwaltung gehören (Senatsurteile BGHZ 138, 281, 286 ff. und vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - NJW 1978, 1258 f.; BVerwGE 80, 170, 172 ff.; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 8. Teil III 1 c cc S. 343 f. m.w.N.). Das kommt vor allem in Selbsthilfefällen zum Schutz individueller Rechte oder Rechtsgüter des Bürgers in Betracht. Daß er dabei zugleich eigene Interessen wahrnimmt, steht nicht entgegen. Die Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag darf freilich nicht dazu führen, daß vorhandene und zumutbare Rechtsschutzmöglichkeiten überspielt werden oder daß ein dem Verwaltungsträger im öffentlichen Interesse gegebenes Handlungsermessen ohne triftigen Grund außer Kraft gesetzt wird (vgl. BGHZ aaO S. 288 f.; Senatsurteil vom 15. Dezember 1977 aaO S. 1259; BVerwGE aaO S. 174 ff.; Ossenbühl aaO).
aa) Daran gemessen hat die Klägerin ein Geschäft für das beklagte Land allenfalls insoweit geführt, als es um das bei den Mäharbeiten abgeschnittene Aachkraut geht. Soweit sie dagegen sonstige an ihrem Einlaufrechen angeschwemmte Gegenstände aus dem Wasser gefördert hat (Äste, Laub, aus natürlichen Gründen losgerissene Wasserpflanzen, Müll u.ä.), handelt es sich um ein ausschließlich eigenes Geschäft der Klägerin, für das sie keinen Ersatz ihrer Aufwendungen beanspruchen kann.
(1) Dem Erstbeklagten oblag an dem hier interessierenden Teil der Aach kraft öffentlich-rechtlicher Übernahme gemäß § 49 Abs. 6 WG i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. April 1976 (GBl. S. 369) die Gewässerunterhaltungspflicht. Die Unterhaltung eines Gewässers umfaßt die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands für den Wasserabfluß (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WHG in der für den Streitfall noch maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996, BGBl. S. 1695; heute § 28 Abs. 1 Satz 5 WHG i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. August 2002, BGBl. I S. 3245). Hierzu gehört auch das Entkrauten des Gewässerbetts sowie, um das Gewässer dadurch nicht in anderer Weise zu belasten, die Entfernung der im Zuge der Mäharbeiten vom Boden getrennten Pflanzen aus dem Wasser (vgl. OVG NW OVGE 36, 8 f.; Bulling/Finkenbeiner, WG für Baden-Württemberg, § 47 Rn. 2; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., § 28 Rn. 26; s. auch Habel, WG für Baden-Württemberg, § 47 Rn. 20). Die Beseitigung des abgeschnittenen Aachkrauts aus dem Wasser war daher objektiv zugleich ein Geschäft des beklagten Landes. Daß die Klägerin dabei auch erkennbar mit dem Willen gehandelt hat, dessen Aufgaben mitzuerledigen, hat das Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei und unangegriffen festgestellt.
(2) Anders liegt es hingegen hinsichtlich des übrigen Geschwemmsels. Daß diese Gegenstände, solange sie in der Aach trieben, den Wasserabfluß behindert hätten und aus diesem Grunde von dem Gewässerunterhaltungspflichtigen hätten entfernt werden müssen, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Von der Ermächtigung in § 28 Abs. 1 Sätze 3 und 4 WHG a.F., die Gewässerunterhaltungspflicht auf die bundesrechtlich nicht umfaßte (Senatsurteil BGHZ 65, 221, 224; Czychowski/Reinhardt, § 28 Rn. 28) Reinigung des Wassers von festen Stoffen zu erstrecken, hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber - im Gegensatz etwa zu dem Freistaat Bayern (Art. 42 Satz 2 Nr. 5 BayWG) oder dem Land Rheinland-Pfalz (§ 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 LWG) - keinen Gebrauch gemacht; die in § 47 Abs. 1 Nr. 1 WG normierte Reinigungspflicht bezieht sich lediglich auf das Gewässerbett (s. Habel, § 47 Rn. 20). Sonstige Rechtsgrundlagen für eine Beseitigungspflicht des beklagten Landes sind nicht ersichtlich, insbesondere wäre nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - soweit hier überhaupt anwendbar (vgl. dessen § 2 Abs. 2 Nr. 6) - die Klägerin selbst als Besitzerin der Abfälle verpflichtet gewesen, diese zu sammeln und sie dem Entsorgungsträger zu überlassen (§§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 KrW-/AbfG). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt es auch nicht, daß das beklagte Land tatsächlich ohne die Maßnahmen der Klägerin diesen Teil des Treibguts gleichfalls an der Entnahmestelle M. entsorgt hätte und darum mittelbar begünstigt worden ist. Die rein faktische Übernahme derartiger Arbeiten begründet noch keine Rechts- und Pflichtenbindung des Landes und ist deswegen nicht objektiv dessen Geschäft. Ebensowenig ist insoweit Raum für einen Ausgleichsanspruch der Klägerin nach Bereicherungsgrundsätzen.
bb) Im Ergebnis mit Recht bekämpft die Revision ferner, auch soweit es um die bei den Mäharbeiten abgeschnittenen Wasserpflanzen geht, die Annahme des Berufungsgerichts, die Geschäftsführung der Klägerin habe außerdem dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Landes, zumindest dessen Verpflichtung zur Entnahme der Stoffe, entsprochen. Das ist zwar nicht schon deswegen ausgeschlossen, wie die Revision meint, weil ein privater Dritter grundsätzlich nicht gegen die gesetzliche Ermessenszuweisung bestimmen kann, wann und auf welche Weise die zuständige Stelle ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt, und weil er darüber hinaus keinen Rechtsanspruch auf Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht hat (so ausdrücklich § 46 Abs. 1 Halbsatz 2 WG; allgemein: Senatsurteil BGHZ 125, 186, 188; Czychowski/Reinhardt, § 28 Rn. 55). Besonderheiten können bei unverhältnismäßiger Beeinträchtigung des Eigentums Dritter und einem dringenden Bedürfnis nach sofortiger Abhilfe bestehen (vgl. Czychowski/Reinhardt, § 28 Rn. 56), und im Streitfall war ohne die sofortige Entfernung der angeschwemmten Aachkrautmassen die Funktionsfähigkeit des gesamten Wasserkraftwerks der Klägerin gefährdet. Diese Umstände könnten ein öffentliches Interesse an der Ausführung des Geschäfts durch die Klägerin im Sinne des § 679 BGB begründen. Derartige Erwägungen verbieten sich indes dann, wenn die Klägerin, worauf die Revision sich außerdem beruft, gemäß § 60 Abs. 2 WG zur Duldung der Beeinträchtigungen verpflichtet gewesen wäre. Nach dieser Vorschrift haben die Benutzer eines Gewässers, soweit es zu dessen ordnungsgemäßer Unterhaltung notwendig ist, zu dulden, daß die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Wenn und soweit es deshalb dem beklagten Land unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, die in Ausführung seiner Gewässerunterhaltungspflicht abgemähten Wasserpflanzen noch vor der Abzweigung des Triebwerkskanals der Klägerin aufzufangen, hätte die Klägerin ersatzlos (die Schadensersatzpflichten nach §§ 30 Abs. 3 WHG und 60 Abs. 4 Satz 2 WG beziehen sich auf diese Fallgestaltung nicht) notfalls die zeitweilige Einstellung ihres Betriebs hinnehmen müssen, um innerhalb kurzer Zeitspannen durch geeignete technische Maßnahmen, etwa die Absperrung des Triebwerkskanals, den Pflanzenschnitt an dem Kanal vorbeizuleiten. Es ginge dann auch zu ihren Lasten, wenn sie sich statt dessen dafür entschieden hat, ihren Betrieb fortzuführen und ein Anschwemmen des Aachkrauts an ihrem Rechen in Kauf zu nehmen. Für das Revisionsverfahren ist zugunsten des beklagten Landes davon auszugehen, daß die Voraussetzungen einer solchen Duldungspflicht hier vorlagen. Die Beklagten haben behauptet, angesichts der hohen Fließgeschwindigkeit der Aach sei es seinerzeit technisch nicht möglich gewesen, das abgeschlagene Aachkraut unmittelbar hinter dem Mähboot aufzufangen oder es an der ersten Entnahmestelle der Stadt S. vollständig zu entnehmen. Dementgegen habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, einen Großteil des ankommenden Pflanzen- und Treibguts an den wenigen Mähtagen an ihrem Kanal vorbeizuleiten. Gegenteilige, das Revisionsgericht bindende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
cc) Die Revision erhebt weitere Einwendungen gegen die Höhe des vom Berufungsgericht berechneten Aufwendungsersatzes. Hierzu muß der Senat nicht im einzelnen Stellung nehmen. Das beklagte Land hat Gelegenheit, in der erneuten Berufungsverhandlung seine Einwände dem Berufungsgericht vorzutragen.
b) Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts trägt die Verurteilung des erstbeklagten Bundeslandes schon deswegen nicht, weil auch die vom Oberlandesgericht im Ergebnis bejahte Haftung nach § 22 Abs. 1 WHG allenfalls für das abgemähte Aachkraut und nicht für das sonstige Treibgut in Betracht käme. Davon abgesehen scheidet eine Schadensersatzpflicht aus § 22 Abs. 1 WHG unter den gegebenen Umständen aber schon dem Grunde nach aus. Das Land hat weder diesen Pflanzenschnitt in das Gewässer eingebracht noch hat es sonst derart auf das Gewässer eingewirkt, daß die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig verändert worden wäre. "Einbringen" setzt schon begrifflich voraus, daß die Gegenstände sich zuvor außerhalb des Gewässers befunden haben. Dafür mag es zwar ausreichen, daß am Rechen angeschwemmte Pflanzenteile kurzfristig aus dem Wasser gehoben und anschließend wieder dorthin zurückbefördert werden (so für § 26 WHG: BVerwG ZfW 1980, 227, 228 ff.; Beschluß vom 27. Januar 1997 - 11 B 1/97 - zitiert nach juris; Schwendner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, AbwAG, Stand Juni 2003, § 22 WHG Rn. 17; zweifelnd Czychowski/Reinhardt, § 22 Rn. 9, § 26 Rn. 5; ablehnend Kibele, ZfW 2002, 133 ff.). Es würde jedoch die jeder Auslegung durch den Wortlaut des Gesetzes gezogenen Grenzen sprengen, wollte man unter diesen Begriff auch Fallgestaltungen fassen, in denen, wie hier, die Feststoffe stets innerhalb des Gewässers verblieben sind und dort nur vom Gewässerbett gelöst wurden. Auch die Reinhaltung des Wassers als Schutzzweck der Vorschrift fordert eine solche Ausdehnung der Schadensersatzpflicht nicht. Die daneben noch denkbare weitere Tatbestandsvariante eines schädlichen "Einwirkens" auf das Gewässer hängt zwar nicht ebenso davon ab, daß diesem von außen Stoffe zugeführt werden (vgl. die Fallgestaltung im Senatsurteil vom 1. März 1984 - III ZR 3/83 - VersR 1984, 541 sowie Czychowski/Reinhardt, § 22 Rn. 17). Das Einwirken muß aber zur Folge haben, daß die Beschaffenheit des Wassers selbst, nicht allein des Gewässers, verändert wird. Das erfordert eine Verschlechterung der Wasserqualität (Senatsurteil BGHZ 103, 129, 136), d.h. eine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften, wie es das Gesetz in zahlreichen anderen, insoweit im wesentlichen inhaltsgleichen (Czychowski/Reinhardt, § 3 Rn. 68, § 26 Rn. 24 f.) Vorschriften formuliert (z.B. §§ 1a Abs. 2, 24 Abs. 1, 26 Abs. 2, 34 Abs. 1 und 2; weitere Nachweise bei Czychowski/Reinhardt, § 26 Rn. 24). Der bloße Transport von größeren, als solchen nicht wassergefährdenden Feststoffen erfüllt diese Voraussetzungen nicht (Czychowski/Reinhardt, § 22 Rn. 20 a.E., s. aber auch Rn. 19). Abgeschnittene Wasserpflanzen mögen zwar allmählich verrotten und auf diese Weise letztlich die Wasserqualität mindern. Eine solche Entwicklung hat das Berufungsgericht hier aber schon nicht festgestellt; der Schaden der Klägerin wäre auch nicht auf eine derartige Beeinträchtigung der Wasserqualität zurückzuführen.
2. Beklagte zu 2
a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gibt es gegenüber der zweitbeklagten Stadt für eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag seitens der Klägerin weder insgesamt noch auch nur hinsichtlich des abgemähten Aachkrauts eine Grundlage. Deren ursprüngliche Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung war kraft öffentlich-rechtlicher Vereinbarung mit befreiender Wirkung (vgl. Czychowski/Reinhardt, § 29 Rn. 23; Habel, § 49 Rn. 26; für die entsprechende Rechtslage in Rheinland-Pfalz etwa Beile, WG für das Land Rheinland-Pfalz, Stand November 1995, § 65 Rn. 1) auf das Land Baden-Württemberg übergegangen. Soweit sich die Stadt S. gleichwohl dem Land gegenüber weiterhin zur Durchführung von Unterhaltungsarbeiten verpflichtet hat, handelt es sich lediglich um eine verwaltungsinterne Mitwirkung, die es nicht rechtfertigt, die Erfüllung von Aufgaben des Landes seitens der Klägerin objektiv auch als Geschäft der nur intern beteiligten Gemeinde anzusehen.
b) Sofern es allerdings - entsprechend den obigen Ausführungen in bezug auf das erstbeklagte Land - der Beklagten zu 2 möglich und zumutbar gewesen wäre, die von ihr abgeschnittenen und abwärts treibenden Wasserpflanzen noch vor der Abzweigung des Triebwerkskanals aus dem Gewässer zu bergen, kommt statt dessen eine privatrechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag auch zugunsten der beklagten Stadt - oder alternativ eine Schadensersatzpflicht der Zweitbeklagten nach § 823 Abs. 1 BGB - in Frage. In diesem Fall hätte die Beklagte zu 2 (durch Unterlassen) widerrechtlich in das Eigentum der Klägerin an ihrem Kraftwerk und zugleich in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Dabei handelte es sich nicht lediglich um eine vorübergehende Einengung der wirtschaftlichen Nutzung eines einzelnen Gegenstands, die in der Regel nicht als Eigentums- und Besitzverletzung genügt, vielmehr war die Funktionsfähigkeit des gesamten Wasserkraftwerks gefährdet. Bei dieser Sachlage wäre die beklagte Stadt wegen ihrer vorausgegangenen, die Gefahr begründenden Handlungen neben dem gewässerunterhaltungspflichtigen Land Störerin. Sie wäre deswegen gleichfalls zur Beseitigung des angeschwemmten Pflanzenschnitts verpflichtet gewesen (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit demnach die Klägerin anstelle der Beklagten zu 2 diese Eigentumsstörung selbst beseitigt hätte, hätte sie objektiv auch ein Geschäft für die beklagte Stadt geführt (s. hierzu Senatsurteil BGHZ 142, 227, 237). Hinreichende Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht indes nicht getroffen.
III.
Das angefochtene Urteil kann nach alledem insgesamt nicht bestehenbleiben. Die Sache ist unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.
Ende der Entscheidung
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