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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.05.2005
Aktenzeichen: III ZR 380/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Juli 2004 - 17 U 5277/03 - zugelassen.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat mit ihrer Rüge Erfolg, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts beruht, wie sich insbesondere aus dem Eingangssatz in Ziffer III Nr. 5 der Entscheidungsgründe ergibt, wesentlich auch auf der "von dem Kläger unterschriebenen" schriftlichen Bestätigung vom 23. Juli 2000 über eine Rückzahlung der anvertrauten Gelder durch die Beklagte. Die Echtheit dieser Erklärung hatte der Kläger jedoch ausdrücklich bestritten; das hat das Berufungsgericht ersichtlich übersehen. Objektiv liegt darin eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots, das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen (Art. 103 Abs. 1 GG).
Die Sache ist demnach gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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