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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: III ZR 397/02
Rechtsgebiete: ZPO, HGB, GG
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2 | |
ZPO § 139 | |
HGB § 25 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 2. Oktober 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 und 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. November 2002 - 6 U 1139/88 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 500.873,11 € (Hauptsumme nebst Zinsen aus dem nicht mehr im Streit befindlichen Teil der Klageforderung)
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache macht auch die Beschwerde nicht geltend. Die Revision ist aber auch nicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen der von der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler oder einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) zuzulassen.
1. Nach Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß dem Beklagten zu 1 aufgrund der abgeschlossenen Treuhandverträge seinerseits ein Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. auf Freistellung gegen die Treugeber zugestanden habe, soweit der Aufwand auf den treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil entfallen sei. Dieser Anspruch habe unmittelbar den der Klägerin zustehenden Anspruch auf Aufwendungsersatz gemindert. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt dabei eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 139 ZPO, weil sich die Klägerin während des gesamten Rechtsstreits nie auf Geschäftsführung ohne Auftrag berufen und auch das Berufungsgericht auf eine solche Anspruchsgrundlage nicht hingewiesen habe. Andernfalls hätte der Beklagte auf seinen Freistellungsanspruch verwiesen, vorsorglich die Aufrechnung erklärt sowie ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts oder gar ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs ist damit nicht dargetan. Allenfalls handelt es sich um einen Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts, ohne daß deswegen über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts bestünde (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943). Für die Verteidigung des Beklagten mit einem Aufwendungsersatz- oder Freistellungsanspruch aufgrund der Treuhandverträge kam es auf die rechtliche Qualifikation des Klageanspruchs nicht an; sie hätte sich, wäre sie dem Beklagten in den Vorinstanzen erfolgversprechend erschienen, gegenüber jeder möglichen Rechtsgrundlage der Klageforderung aufgedrängt. Unter diesen Umständen mußte das Berufungsgericht nicht damit rechnen, daß dem Beklagten bei der vom Berufungsgericht herangezogenen Klagebegründung weitere Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen könnten, so daß gemäß § 139 ZPO ein rechtlicher Hinweis veranlaßt gewesen wäre.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet weiter die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei bei den Vergleichsverhandlungen über die wirtschaftliche Situation der Beklagten zu 2 und die hieraus resultierenden Notwendigkeiten unzutreffend aufgeklärt worden; sie habe deswegen den Vergleich anfechten können. Die Beschwerde meint, die Vertreter des Beklagten zu 1 hätten davon ausgehen dürfen, daß auch die für die Klägerin handelnden Personen die erforderlichen Kenntnisse gehabt hätten; die Beklagtenvertreter hätten deshalb auf die Ausgliederung des Teilbetriebs nicht besonders hinweisen müssen.
Dieses Vorbringen geht über die Rüge einer Verletzung einfachen Rechts nicht hinaus und ist deswegen ebensowenig geeignet, eine Zulassung der Revision zu rechtfertigen. Dafür, daß das Berufungsgericht aus offenbar sachfremden Erwägungen einer Beweisaufnahme hätte aus dem Wege gehen wollen, wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint, besteht keinerlei Anhalt.
3. Schließlich sieht die Beschwerde darin, daß das Berufungsgericht gegenüber der Beklagten zu 3 eine Haftung gemäß § 25 HGB bejaht, gleichfalls eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Bei dem nach Ansicht der Beschwerde gebotenen gerichtlichen Hinweis hätte die Beklagte zu 3 das Berufungsgericht darauf aufmerksam gemacht, daß der Übergang einer Verbindlichkeit nach § 25 HGB immer das Bestehen einer Verbindlichkeit des ursprünglichen Schuldners voraussetze, die das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt habe. Das verkennt schon, wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend darlegt, daß das Berufungsgericht von einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag seitens der Klägerin auch für die Beklagte zu 2 und damit zugleich von deren Verpflichtung zur Ersatzleistung ausgegangen ist. Im übrigen hatte sich bereits die Klägerin in ihrer Klageschrift auf § 25 HGB berufen. Eine Anwendung dieser Vorschrift durch das Berufungsgericht konnte für die Beklagte zu 3 darum nicht überraschend sein.
Ende der Entscheidung
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