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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2004
Aktenzeichen: III ZR 40/04
Rechtsgebiete: StraßenVO-DDR, FStrG, BGB, GBBerG, AVBGasV


Vorschriften:

StraßenVO-DDR § 16 Abs. 1 Buchst. c)
StraßenVO-DDR § 16 Abs. 3
FStrG § 8 Abs. 2a
FStrG § 8
FStrG § 10
BGB § 1004
GBBerG § 9 Abs. 1
AVBGasV § 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 40/04

vom

1. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 15. Dezember 2003 - 3 U 162/03 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 197.211,79 €

Gründe:

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage, ob eine sich aus der Genehmigung vom 18. September 1990 und aus § 16 Abs. 1 Buchst. c), Abs. 3 StraßenVO-DDR ergebende Folgekostenlastenregelung auch nach dem Außerkrafttreten der Verordnung am 3. Oktober 1990 fortwirkt, ist für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht entscheidungserheblich.

Die Beklagte trifft die Folgekostenpflicht für die Verlegung ihrer Gasleitung unabhängig von der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 Buchst. c), Abs. 3 StraßenVO-DDR. Wären diese Bestimmungen im vorliegenden Fall unbeachtlich, würde sich die Folgekostenlast aus dem allgemeinen Recht ergeben.

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist allerdings § 8 Abs. 2a, 8, 10 FStrG nicht entsprechend heranzuziehen, wenn die Versorgungsleitung, wie hier, auf einem Privatgrundstück verlegt ist (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2002 - III ZR 147/01 - WM 2002, 2113, 2114).

2. Die Frage wer die Verlegungskosten trägt, ist vielmehr mit Blick auf Art. 14 GG und § 1004 BGB danach zu beantworten, ob der Eigentümer der Straße die Verlegung der Leitung, wenn das Versorgungsunternehmen sich hiermit nicht einverstanden erklärt hätte, nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können (Senat, BGHZ 144, 29, 50; 125, 293, 295; 123, 166, 167 m.w.N.). Die Problematik der Kostenlast ist danach bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähnlichen Verhältnissen, die keine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition vermitteln, grundsätzlich zum Nachteil des Versorgungsunternehmens zu lösen (z.B.: BGHZ 144, 29, 51; 125, 293, 298 ff; 123, 166, 167, 169 ff).

Die Beklagte hat mit den Eigentümern der Grundstücke, auf denen die Leitung in dem hier maßgebenden Abschnitt liegt, keine ausdrücklichen Nutzungsverträge geschlossen. Somit scheidet ein möglicherweise vor dem 3. Oktober 1990 begründetes Mitbenutzungsrecht der Beklagten nach § 29 der DDR-Energieverordnung vom 1. Juni 1988 aus, da dieses grundsätzlich nur aufgrund eines Vertrages entstehen konnte (Senat, BGHZ 144, 29, 32 f; Beschluß vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM 1999, 740, 741, jew. m.w.N.). Der Erwerb einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG zugunsten der Beklagten kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Gasleitung nicht bereits am 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet genutzt wurde, wie es diese Bestimmung voraussetzt. Schließlich ist auch nichts zu den Voraussetzungen zu einem Recht der Beklagten, die Grundstücke nach § 8 Abs. 1 AVBGasV zu nutzen, das gleichfalls eine geschützte Position begründen könnte, vorgetragen. Die Beklagte hat damit allenfalls ein Recht zur Nutzung der Grundstücke aus einem konkludent zustande gekommenen Leihvertrag. Ein solches Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Grundstückseigentümern verleiht keine "folgekostenfeste" Rechtsposition (Senat, BGHZ aaO), so daß die Beklagte die Aufwendungen für die Leitungsverlegung zu tragen hat.

Ende der Entscheidung

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