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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.07.2005
Aktenzeichen: III ZR 403/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. September 2004 - 14 U 347/02 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Auszahlungen des Notars von einem Anderkonto bereicherungsrechtlich nach den für Anweisungsverhältnisse entwickelten Grundsätzen zu behandeln (BGHZ 88, 232, 234 = NJW 1984, 483; BGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - XI ZR 129/98 - NJW-RR 1999, 1275; s. ferner Hertel in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, 2004, Rn. 1877 f.). Hiervon abzugehen besteht auch mit Rücksicht darauf, daß der Notar - anders als eine Bank - nicht im Lager eines der Beteiligten steht und der Empfangsberechtigte außerdem gegen den Notar beim Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen einen - unselbständigen - eigenen Auszahlungsanspruch besitzt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 242/97 - NJW 1998, 2134, 2135), kein Anlaß. Der Notar befolgt in solchen Fällen regelmäßig lediglich die Weisungen der Beteiligten und verfolgt mit der Auszahlung des hinterlegten Geldes grundsätzlich keine eigenen Zwecke.
2. In Anweisungsfällen kann dem Angewiesenen auch bei Gutgläubigkeit des Zahlungsempfängers ein Direktkondiktionsanspruch gegen diesen zustehen, wenn es an einer wirksamen Anweisung fehlt (vgl. nur BGHZ 158, 1, 5 m.w.N.). Davon ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier indes nicht auszugehen, da der Kaufpreis von 2.400.000 DM zunächst auflagenfrei auf dem Notaranderkonto eingegangen war und auch die von den Kaufvertragsparteien bestimmten Auszahlungsvoraussetzungen vorlagen. Hieran konnte, wie das Berufungsgericht jedenfalls im Ansatz zu Recht angenommen hat, der nachträglich eingegangene und teilweise im Widerspruch zu den Weisungen der Kaufvertragsparteien stehende Treuhandauftrag der Finanzierungsbank nichts mehr ändern (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98 - NJW 2002, 1346, 1347 f.).
3. Eine andere rechtliche Beurteilung könnte hier allenfalls wegen der Nebeninterventionswirkung der Streitverkündung im Vorprozeß (§§ 68, 74 Abs. 3 ZPO) geboten sein, weil das Oberlandesgericht Dresden im Vorprozeß den Treuhandauftrag der Bank als vorrangig behandelt hatte. Ob die Interventionswirkung so weit geht und ob bejahendenfalls dieses Vorrangverhältnis das Vorliegen einer bereicherungsrechtlichen Anweisungslage überhaupt in Frage stellen würde, kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde indes offenbleiben. Es handelt sich dabei um eine nur die Entscheidung des vorliegenden Einzelfalls berührende Rechtsfrage ohne eine darüber hinausgehende allgemeine Bedeutung. Der Senat vermag der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht darin zu folgen, daß das Berufungsgericht die Reichweite der Interventionswirkung grundsätzlich verkannt hätte und daß aus diesem Grunde eine klarstellende Revisionsentscheidung erforderlich wäre.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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