Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.06.2003
Aktenzeichen: III ZR 405/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 197 a.F.
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 6
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 9 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 405/02

vom

26. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. November 2002 - 2 U 94/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 29.021,92 €

Gründe:

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Hierzu ist nur folgendes auszuführen:

Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht den streitigen Anspruch der Klägerin auf Tagessatznachzahlungen für die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen für die beklagte Gemeinde als verjährt angesehen. Ob dies bei Annahme einer vierjährigen Verjährungsfrist (§ 197 BGB a.F.), die das Berufungsgericht zugrunde legt, der Fall wäre, ist allerdings zweifelhaft. Der Anspruch betrifft Ende September/Anfang Oktober 1997 aufgrund vorausgegangener Verhandlungen neu festgesetzte Tagessätze; diese waren vor der vertragsgemäßen Anhebung (vgl. Abschnitt II § 3 des Vertrages vom 24. September 1992) nicht fällig, so daß erst von da die Verjährungsfrist zu laufen beginnen konnte.

Indessen gilt § 197 BGB a.F. für regelmäßig wiederkehrende Leistungen nur, soweit diese nicht unter die zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nrn. 1, 6, 7, 8 oder 9 BGB a.F. fallen (BGHZ 91, 305, 307, 309; Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. § 197 Rn. 1; Staudinger/Peters BGB [1995] § 196 Rn. 6). Vorliegend hat der Senat entgegen dem Berufungsgericht keine Bedenken, den vereinbarten "Tagessatz" als - der Klägerin als Kaufmann - zustehende Gegenleistung für die Besorgung fremder Geschäfte mit Einschluß der Auslagen (§ 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.) beziehungsweise als Anspruch einer Person, die die Besorgung fremder Geschäfte oder die Leistung von Diensten gewerbsmäßig betreibt, wegen der ihr aus dem Gewerbetrieb gebührenden Vergütung mit Einschluß der Auslagen (§ 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F.) zu begreifen. Daß es sich bei dem Vertrag, in dem sich die Klägerin gegenüber der beklagten Gemeinde verpflichtete, vom Land Niedersachsen zugewiesenen Flüchtlingen Unterkunft zu gewähren und sie sozial und wirtschaftlich zu betreuen, nach der Auslegung des Berufungsgerichts nicht um einen "reinen" Geschäftsbesorgungsvertrag handelte, steht nicht entgegen. Jedenfalls lag in der von der Klägerin übernommenen Unterbringung und Betreung der Flüchtlinge (auch) eine Geschäftsführung für die Beklagte.

Die Ende des Jahres 1997 in Gang gesetzte (§ 201 BGB a.F.) zweijährige Verjährungsfrist ist, wie sich aus den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt, nicht rechtzeitig durch gerichtliche Geltendmachung (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.) unterbrochen worden.

Ende der Entscheidung

Zurück