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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.1999
Aktenzeichen: III ZR 41/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 a Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. September 1999
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 98 v.H. und das beklagte Land 2 v.H. zu tragen.
Gründe:
Mit seiner Klage hat der Kläger vom beklagten Land eine Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren in Höhe von 97.000 DM begehrt. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Senat hat die Revision des Klägers durch Beschluß vom 29. April 1999 in Höhe eines Betrages von 2.072 DM nebst Zinsen angenommen und sie im übrigen nicht angenommen. Das beklagte Land hat am 2. Juli 1999 an den Kläger 2.072 DM gezahlt. Insoweit hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt; den Zinsanspruch hat er fallen lassen. Das beklagte Land hat den Rechtsstreit in der Hauptsache im Umfang der Annahmeentscheidung des Senats für erledigt erklärt.
Da die Parteien den Rechtsstreit in dem noch anhängigen Umfang in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hält es der Senat für billig, daß der Kläger von den Kosten des Rechtsstreits einen Anteil von 98 v.H., der auf den erfolglos gebliebenen Teil seiner Klage entfällt, und das beklagte Land die übrigen Kosten zu tragen haben.
Ende der Entscheidung
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