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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.04.2005
Aktenzeichen: III ZR 412/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
beschlossen:
Tenor:
Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und zu ihrer Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. April 2004 - 2 U 228/03 - wird zurückgewiesen.
Der Senat nimmt zur Begründung auf den im Verfahren zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ergangenen Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZA 11/04 - Bezug. Die von der Beschwerde angeführten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere war das Berufungsgericht nicht gehalten, auf den nach Schluß der mündlichen Verhandlung angebrachten Beweisantritt zur Beschriftung eines übergebenen Ordners die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Streithelferin zu tragen hat.
Streitwert: bis 35.000 €
Ende der Entscheidung
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