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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: III ZR 422/04
Rechtsgebiete: InsO, BGB
Vorschriften:
InsO § 47 | |
BGB § 675 | |
BGB §§ 676 f |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 7. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. Oktober 2004 aufgehoben und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 19. Februar 2004 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerin 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 2002 zu zahlen,
2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Zinserträge er auf die Hauptforderung vereinnahmt hat.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Verwalter in dem am 30. März 2001 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH, vormals R. GmbH. Die Schuldnerin war mit zwei anderen Unternehmen, der H. W. oHG und der J. Sch. GmbH, Mitglied der zur Durchführung von Erd- und Straßenbauarbeiten im Auftrag der Klägerin gegründeten BGB-Gesellschaft "Arbeitsgemeinschaft Gewerbeerschließung U. L. " - nachfolgend Gesellschaft oder Arge. Die kaufmännische Geschäftsführung, zu der auch die Eröffnung eines Bankkontos für die Arge bei der Volksbank S. gehörte (§ 8 Nr. 4.2 und § 9 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags), und die Vertretung der Gesellschaft in kaufmännischen Belangen wurden der Schuldnerin übertragen. Zur Verfügung über das Konto waren je ein Vertreter der Schuldnerin und der H. W. oHG gemeinschaftlich befugt. Nach § 16 Nr. 1.1 des Gesellschaftsvertrags konnte ein Gesellschafter durch Erklärung der anderen Gesellschafter ausgeschlossen werden, wenn er die Zahlungen einstellte oder über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt worden war. Bei Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens war ein sofortiges Ausscheiden des Gesellschafters vorgesehen (§ 16 Nr. 2). In allen Fällen des Ausscheidens sollte die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden (§ 16 Nr. 4).
Die spätere Schuldnerin eröffnete am 28./29. April 2000 unter ihrer Firmenbezeichnung und der Objektbezeichnung "wg. Arge I. " ein Konto in laufender Rechnung bei der Volksbank S. . Zahlungen der Klägerin an die Gesellschaft erfolgten auf dieses Konto, wobei jeweils die Arge als Zahlungsempfängerin angegeben war. Die der Schuldnerin selbst zustehenden Leistungen wurden hiervon auf ein anderes Konto überwiesen.
Unter dem 12. Februar 2001 erstellte die Arge zwei Abschlagsrechnungen, auf die insgesamt 1.370.155,18 DM zu zahlen waren. Nachdem das Amtsgericht am 21. Februar 2001 auf Antrag der Schuldnerin die vorläufige Insolvenzverwaltung über deren Vermögen angeordnet hatte, beschlossen die übrigen Gesellschafter am 27. Februar 2001, die kaufmännische Geschäftsführung der Gesellschaft auf die H. W. oHG zu übertragen und von dieser ein neues Konto für die Arge bei der C. bank einrichten zu lassen. Der Klägerin wurde der Beschluß mit Schreiben vom selben Tage übermittelt, verbunden mit der Bitte, ab sofort sämtliche Zahlungen auf das neue Konto zu leisten. Offenbar aufgrund eines Versehens überwies die Klägerin trotzdem der Gesellschaft noch am 9. März 2001 die geforderten 1.370.155,18 DM auf das bisherige Geschäftskonto bei der Volksbank S. . Der Verwalter zog den bei Insolvenzeröffnung noch ungekürzt vorhandenen Betrag zur Insolvenzmasse.
In einem vorausgegangen Rechtsstreit (303 O 271/01 LG Hamburg) nahm die Arge daraufhin die Klägerin erfolgreich auf nochmalige Zahlung des Werklohns in Anspruch. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht trat die Gesellschaft etwaige eigene Aussonderungsansprüche gegen den Insolvenzverwalter an die Klägerin dieses Prozesses ab. Hierauf gestützt verlangt diese im vorliegenden Verfahren Zahlung eines Teilbetrags von 50.000 € sowie Auskunft darüber, welche Zinserträge der Beklagte auf die Hauptforderung vereinnahmt habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat - soweit noch von Interesse - ausgeführt:
Zwischen der Arge und der früheren R. GmbH als Inhaberin des Kontos habe zwar nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags eine Verwaltungstreuhand bestanden, die grundsätzlich zur Aussonderung aus der Insolvenzmasse berechtige. Hiervon sei jedoch nicht die am 9. März 2001 veranlaßte Zahlung der Klägerin umfaßt. Zweifelhaft sei schon, ob eine - wie die Verurteilung der hiesigen Klägerin im Vorprozeß zeige - ersichtlich zur Erfüllung eines der Arge zustehenden Anspruchs ungeeignete und dieser daher im Endergebnis nicht zustehende Zahlung überhaupt Treugut habe werden können. So könnte schon der Zusammenhang zwischen § 9 Nr. 3 mit § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags, wonach die von der Auftraggeberin eingehenden Zahlungen unverzüglich an die empfangsberechtigten Gesellschafter zu überweisen seien, eine Auslegung der Treuhandabrede nahelegen, daß nur die letztlich der Arge auch gebührenden Leistungen treuhänderisch gebunden sein sollten. Bei Annahme eines sich auch auf Fehlzahlungen erstreckenden Treugutbegriffs sehe sich außerdem der Treuhänder sowohl dem Herausgabeanspruch des Treugebers als auch einem Bereicherungsanspruch des Leistenden ausgesetzt. Letztlich könne dies jedoch dahinstehen. Denn hinsichtlich der nach dem 27. Februar 2001 neu eingehenden Zahlungen sei schon grundsätzlich mit der Übertragung der kaufmännischen Geschäftsführung auf die Firma W. das Treuhandverhältnis zwischen der Arge und ihrer zuvor geschäftsführenden Gesellschafterin beendet worden, so daß die nach dem 9. März 2001 auf dem streitgegenständlichen Konto eingegangene Zahlung der Klägerin bereits deshalb nicht mehr der treuhänderischen Bindung unterworfen gewesen sei. Allenfalls zu diesem Zeitpunkt veranlaßte, aber noch nicht eingegangene Leistungen könnten zwecks Abwicklung noch unmittelbar unter die Treuhandabrede fallen. Zur Entgegennahme später irrtümlich veranlaßter Zahlungen sei die Treuhänderin hingegen von der Arge nicht mehr ermächtigt gewesen. Es sei zwar denkbar, der ursprünglichen Treuhandabrede eine nachwirkende Pflicht dahin zu entnehmen, jedenfalls während eines engen und der Beendigung des Treuhandverhältnisses unmittelbar nachgehenden Zeitraums offenkundige "Irrläufer" ebenfalls noch als Treugut zu behandeln und nicht zum Eigengut zu nehmen. Eine derartige Verpflichtung wäre jedoch - im Sinne einer drittschützenden Auslegung der Treuhandabrede - allein gegenüber dem Einzahler anzunehmen. Die Klägerin habe ihr Klagebegehren indessen nicht auf ein eigenes, sondern lediglich auf ein abgetretenes Recht der Arge gestützt.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
1. Die Revision nimmt hin, daß das Berufungsgericht als Inhaberin des bei der Volksbank S. eröffneten Girokontos die spätere Insolvenzschuldnerin und nicht die Arge selbst ansieht. Das ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden wie die weitere Auslegung des Oberlandesgerichts, die Schuldnerin habe dieses Konto nach Lage der Dinge als uneigennützige Treuhänderin für die Arge geführt. Auch die Revisionserwiderung wendet sich dagegen nicht.
2. Ein im Rahmen einer uneigennützigen (Verwaltungs-)Treuhand eingerichtetes Sonderkonto berechtigt den Treugeber in der Insolvenz des Treuhänders zur Aussonderung gemäß § 47 InsO und in der Einzelzwangsvollstreckung zum Widerspruch nach § 771 ZPO. Dafür ist nicht einmal eine Publizität des Treuhandkontos wie bei einem Anderkonto zwingend erforderlich (BGHZ 61, 72, 79; BGH, Urteil vom 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92 - NJW 1993, 2622; Urteil vom 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95 - NJW 1996, 1543). Notwendig ist lediglich, daß das Konto offen ausgewiesen oder sonst nachweisbar ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02 - NJW-RR 2003, 1375, 1376). In diesem Fall erstreckt sich das Treuhandverhältnis auch auf von dritter Seite eingegangene Zahlungen, sofern die ihnen zugrundeliegenden Forderungen nicht in der Person des Treuhänders, sondern unmittelbar in der Person des Treugebers entstanden sind (BGHZ 155, 227, 231; BGH, Urteil vom 7. April 1959 - VIII ZR 219/57 - NJW 1959, 1223, 1225; Urteil vom 19. November 1992 - IX ZR 45/92 - NJW-RR 1993, 301; Urteil vom 1. Juli 1993 aaO).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob die auf ein derartiges Konto eingegangenen Zahlungen Dritter im Innenverhältnis auch dem Treugeber gebühren und inwieweit es sich dabei überhaupt um zur Erfüllung geeignete Leistungen handelt, kommt es - soweit die Parteien keine andere Bestimmung getroffen haben - nicht an. Dem könnte im vorliegenden Fall schon entgegenstehen, daß das streitgegenständliche Treuhandkonto in laufender Rechnung geführt wurde, die eingestellten Einzelforderungen daher mit ihrer Verrechnung und dem nachfolgenden Saldoanerkenntnis erloschen sind und an deren Stelle jeweils neue, vom Schuldgrund losgelöste Forderungen auf den Überschuß traten (vgl. BGHZ 80, 172, 176; 150, 122, 128 f.). Mindestens nach Ablauf der nächsten Rechnungsperiode, im Streitfall monatlich, müßte die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene, wenn auch letzten Endes unentschieden gelassene Differenzierung auf rechtliche Schwierigkeiten stoßen. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings bei der Überweisung des Erlöses massefremder Gegenstände auf ein im Kontokorrent geführtes allgemeines Bankkonto des Konkursverwalters eine Ersatzaussonderung für möglich gehalten (BGHZ 141, 116, 120 ff.). Ob sich diese Erwägungen auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen lassen, muß nicht entschieden werden. Ein solch enges Verständnis des Treuguts würde jedenfalls nicht nur schwer erträgliche Unsicherheiten in die rechtliche Beurteilung hineintragen, sondern auch den Treuhandcharakter des Kontos insgesamt in Frage stellen; denn auf ihrer Grundlage stände zu befürchten, daß auch bei anderen Fehlern in der Zahlungsabwicklung wie versehentlichen Über- oder Doppelzahlungen die treuhänderisch gebundenen Gelder mit eigenem Vermögen des Treuhänders unzulässig vermischt würden. Der vom Bundesgerichtshof bisher nicht aufgegebene Unmittelbarkeitsgrundsatz bei Treuhandverhältnissen (vgl. BGHZ 155, 227, 231) verlangt eine derart einschränkende Auslegung des Treugutbegriffs bei Drittzahlungen nicht. Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf den Zusammenhang zwischen § 9 Nr. 3 und Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gibt für einen abweichenden Parteiwillen im Streitfall nichts her. Das kann der Senat selbst entscheiden, da das Berufungsgericht insoweit eine abschließende Auslegung unterlassen hat. Der vom Oberlandesgericht außerdem herausgestellten Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Treuhänders hätte dieser hier unschwer durch Weiterleitung der erhaltenen Leistungen an die Gesellschaft als der von der Klägerin letztlich bestimmten Empfängerin entgehen können.
3. Mangels abweichender Parteivereinbarungen bedeutet ferner das Ende des Treuhandvertrags nicht ohne weiteres - und auch ohne Berücksichtigung der Besonderheiten eines Kontokorrentkontos - zugleich eine Beendigung der treuhänderischen Bindung für die Kontoforderung; das sieht das Berufungsgericht im Ansatz nicht anders. Das Treuhandkonto ist jetzt vielmehr abzurechnen und der Saldo, soweit er dem Treugeber gebührt, an diesen herauszugeben (§ 667 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Treugeber im Zweifel - Gegenteiliges ist hier weder festgestellt noch vorgetragen - ein vordringliches Interesse an einer Fortdauer der Bindungswirkung und dem damit einhergehenden Schutz vor Zugriffen von Gläubigern des Treuhänders, während dieser entsprechend nachvertraglich zur Entgegennahme und Weiterleitung später eingehender Zahlungen verpflichtet ist. Das liegt, soweit es sich um ein bei Beendigung des Treuhandvertrags vorhandenes und an den Treugeber noch nicht ausgekehrtes Guthaben handelt, auf der Hand, gilt aber nicht weniger für danach noch erlangte, für den Treugeber bestimmte Gutschriften. Eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung, je nachdem, ob die auf dem Konto verbuchten Beträge im Innenverhältnis auch dem Treugeber zustehen oder ob die Zahlung ihm gegenüber Erfüllungswirkung hat, verbietet sich auch nach Vertragsbeendigung aus den oben dargestellten Gründen. Auf die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Treuhandverhältnis zwischen der früheren geschäftsführenden Gesellschafterin und der Arge mit der Übertragung der Geschäftsführung auf einen anderen Gesellschafter beendet gewesen sei, kommt es deswegen nicht an.
III.
Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Klägerin steht ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu. Daß das streitgegenständliche Konto bei der Gutschrift des unter dem 9. März 2001 von der Klägerin überwiesenen Betrags zwischen den Gesellschaftern der Arge noch nicht endgültig abgerechnet war und darum fortdauernd noch der treuhänderischen Bindung unterlag, ergibt sich schon aus dem unstreitigen Umstand, daß die Arge in einer weiteren Rechnung vom 21. März 2001 zunächst ihre Abschlagsrechnungen vom 12. Februar 2001 als gezahlt verbucht hatte. Auf dieser Feststellung des Landgerichts im Vorprozeß baut das vom Beklagten selbst im Rechtsstreit vorgelegte Gutachten des Prof. Dr. B. vom 17. September 2002 auf, ohne daß der Beklagte diese Tatsache in Zweifel gezogen hätte. Es besteht auch kein Anhalt dafür, daß sich bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens an dem Treuhandcharakter des Kontos sonst etwas geändert haben sollte.
Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Auskunft über die vom Beklagten außerdem vereinnahmten Zinsbeträge kann die Klägerin nach §§ 666, 713, 398 BGB verlangen.
Ende der Entscheidung
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