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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.07.2003
Aktenzeichen: III ZR 428/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 531 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 428/02

vom 31. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 31. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. November 2002 - 24 U 57/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gegenstandswert: 47.423,94 €

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Zulassung der Revision nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen zur Auslegung des § 531 Abs. 2 ZPO kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat bereits das Vorbringen des Klägers zu einer kollektivrechtlichen Übernahme des Sozialplans durch die Beklagte für unschlüssig gehalten, da es an einem ausreichenden Vortrag zur Einhaltung der Schriftform fehle. Die folgenden weiteren Ausführungen im Berufungsurteil, daß dieses Vorbringen außerdem als neues Angriffsmittel nicht zu berücksichtigen sei, stellen daneben nur eine zusätzliche Begründung dar. Jedenfalls die erste Alternative der Begründung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine kollektivrechtliche Übernahme des von der H. AG und ihrem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Sozialplans käme, wovon auch die Beschwerde ausgeht, nur als Neuabschluß einer Betriebsvereinbarung zwischen der C. GmbH und ihrem eigenen Betriebsrat in Betracht. Für deren Wirksamkeit wäre die Einhaltung der Schriftform erforderlich (§ 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Weder zu dieser Form noch überhaupt zur Art und Weise der vom Kläger behaupteten Übernahme hat er etwas vorgetragen. Ohne diesen Mindestinhalt ist sein Vorbringen unschlüssig; es geht insoweit nicht lediglich um zusätzliche, für eine Beachtlichkeit des Klagevortrags grundsätzlich nicht erforderliche Einzelheiten, wie die Beschwerde meint.



Ende der Entscheidung

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