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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2001
Aktenzeichen: III ZR 43/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 331 a | |
ZPO § 411 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. Januar 2001 - 6 U 33/98 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert: 97.585,20 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Es war nicht verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht zunächst den geladenen Sachverständigen mündlich angehört und sodann auch unter Berücksichtigung dieser Erläuterungen eine Entscheidung nach Lage der Akten getroffen hat, obwohl der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Verhandlungstermin nicht aufgetreten war.
1. Mit Beweisbeschluß vom 12. August 1999 hatte das Oberlandesgericht die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Nach dem Eingang dieses Gutachtens hat der Kläger Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens gestellt. Daraufhin hat der Vorsitzende des Berufungssenats neuen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 23. November 2000 bestimmt und die Ladung des Sachverständigen von der Einzahlung eines Vorschusses durch den Kläger abhängig gemacht. Diesen Vorschuß hat die Rechtsschutzversicherung des Klägers auch alsbald bezahlt. Dessen Prozeßbevollmächtigter hat jedoch mit Rücksicht auf einen inzwischen erteilten Auftrag zur Erstattung eines Privatgutachtens erfolglos Terminsverlegung beantragt und angekündigt, am 23. November 2000 nicht aufzutreten. Bei Aufruf der Sache im Termin ist der Prozeßbevollmächtigte des Klägers zwar erschienen, hat aber zugleich erklärt, er werde nicht auftreten und auch keinen Antrag stellen. Sodann hat das Berufungsgericht durch Beschluß die mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen angeordnet. Nach dessen Vernehmung hat das beklagte Land Antrag auf Zurückweisung der Berufung und Entscheidung nach Lage der Akten gestellt. Diesem Antrag hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil entsprochen.
2. Die Verfahrensweise des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Bei einer Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 331 a ZPO darf zwar nur der bisherige Akteninhalt - freilich einschließlich aller früheren Beweisaufnahmen - verwertet werden (vgl. MünchKomm/Prütting, ZPO, 2. Aufl., § 251 a Rn. 11, § 331 a Rn. 2). Dazu gehört hier indes auch die mündliche Anhörung des Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO vor erneutem Eintritt in die mündliche Verhandlung. Entsprechend § 360 Satz 2 ZPO war das Berufungsgericht ohne weitere mündliche Verhandlung befugt, seinen Beweisbeschluß in dieser Richtung zu ergänzen. Diese Beweisaufnahme hatte dann gleichfalls vor der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zu erfolgen (§§ 367 Abs. 1, 370 Abs. 1 ZPO). Zu dem Zeitpunkt, als nach Schluß der Beweisaufnahme nunmehr die beiderseitigen Sachanträge gestellt werden sollten und damit die mündliche Verhandlung begann (§ 137 Abs. 1 ZPO), war somit auch die vorangegangene Anhörung des Sachverständigen "Akteninhalt" geworden, der für § 331 a ZPO verwertbar war.
Daß im Streitfall auch das Gebot rechtlichen Gehörs und der Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht zu einer anderen Beurteilung nötigen, hat das Berufungsgericht zutreffend und unangegriffen festgestellt.
Ende der Entscheidung
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