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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.07.2005
Aktenzeichen: III ZR 438/04
Rechtsgebiete: ZPO, GVG


Vorschriften:

ZPO § 319
ZPO § 320 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 321
ZPO § 321a
ZPO § 321a Abs. 4 Satz 5
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 572 Abs. 1
GVG § 21g
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 438/04

vom 28. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluß vom 25. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

Der Beklagte ist im vorausgegangenen Rechtsstreit vom Kläger auf Rückzahlung von 1.999.800 USD nebst Zinsen in Anspruch genommen worden. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts hat der Senat durch Beschluß vom 25. Mai 2005, der den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 30. Mai 2005 zugestellt worden ist, zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beklagte mit einer am 10. Juni 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO. Er trägt vor, der erkennende Senat habe sich in seinem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden, nicht näher begründeten, Beschluß nicht mit seinen Rügen befaßt, die dahin gingen, daß er durch die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts in mehrfacher Hinsicht - nämlich soweit das Berufungsgericht deutsches Recht für anwendbar erklärt hat, wie auch im Rahmen der übrigen Sachprüfung - in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt worden sei.

II.

1. Über die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 321a Rn. 5) und auch im übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen Entscheidung, bei der ein Mitglied durch Urlaub an der Mitwirkung verhindert war (siehe auch den zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom heutigen Tage - III ZR 443/04). § 321a ZPO enthält keine - etwa dem § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO vergleichbare - Bestimmung darüber, wer an der Entscheidung über die Anhörungsrüge mitzuwirken hat. Der Senat hat den Fall der Anhörungsrüge auch nicht in seinen am 30. Dezember 2004 für das Jahr 2005 beschlossenen Mitwirkungsgrundsätzen speziell geregelt. Mangels einer solchen - grundsätzlich zulässigen - Regelung hat der Senat in seiner regulär berufenen Zusammensetzung über die Anhörungsrüge zu befinden. Insoweit gilt für die Mitwirkung an der Entscheidung über eine Anhörungsrüge, die im Erfolgsfall zu einer Fortsetzung des Verfahrens führt, nichts anderes als etwa für einen Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO (vgl. BGHZ 78, 22 f; 106, 370, 373), für eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO (vgl. RGZ 30, 342, 345) sowie für eine Entscheidung über eine Gegenvorstellung oder die Abhilfe einer Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO. Da die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen alle instanzbeendenden Entscheidungen, auch von Einzelrichtern, in Betracht kommt, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, würde ein an § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO orientiertes Verständnis über die Mitwirkung des bisher entscheidenden Richters die Anwendung dieser Rüge in einem ihrem Zweck nach nicht gerechtfertigen Umfang einschränken.

2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluß vom 25. Mai 2005 die jetzt von der Anhörungsrüge des Klägers umfaßten Angriffe in der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiter reichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluß kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321 ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch Senatsbeschluß vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).

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