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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: III ZR 443/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 20. Oktober 2004 - 27 U 183/04 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ein Gehörsverstoß oder ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Willkürverbot sind nicht ersichtlich. Die Annahme des Berufungsgerichts, auch unter Würdigung der Gestellung eines Vorführmeisters und von technischen Gerätschaften durch die Beklagte sei kein konkludenter Abschluss eines Beratungsvertrags zwischen den Parteien bewiesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 59.784,63 €
Ende der Entscheidung
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