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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: III ZR 45/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richter Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31. Januar 2007 - 4 U 1303/06 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zwar bestehen Bedenken gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Reichweite des Schutzzwecks der notariellen Pflicht zur Erteilung einer richtigen Fälligkeitsbestätigung. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da der Kläger sich dafür entschieden hat, an der durch die unrichtig erteilte Fälligkeitsbestätigung entstandenen Rechtslage festzuhalten. Dann kann er aber nicht mehr das negative Interesse als Schadensersatz geltend machen und verlangen, so gestellt zu werden, als wenn die Fälligkeitsmitteilung nicht erteilt worden wäre. Er ist vielmehr auf den Ausgleich der Minderung seiner wirtschaftlichen Lage beschränkt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 2000 - V ZR 482/99 - BGH-Report 2001, 318, 319; BGHZ 69, 53, 57; vom 8. Dezember 1988 - VII ZR 83/88 - NJW 1989, 1793, 1794). Die geltend gemachten Schadenspositionen kann der Kläger danach nicht verlangen. Ein allenfalls noch in Betracht kommender Anspruch wegen verfrühter Zahlung des Kaufpreises ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entstanden oder jedenfalls mit den vom Kläger vereinnahmten Mieten mehr als ausgeglichen worden.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 629.409,56 €
Ende der Entscheidung
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