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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: III ZR 463/04
Rechtsgebiete: HPflG, BGB, GG, VVG, ZPO


Vorschriften:

HPflG § 2 Abs. 1
BGB § 839
GG Art. 34
VVG § 157
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 463/04

vom 30. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. September 2004 - 8 U 180/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gegenstandswert: 92.000 €

Gründe:

Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts (abgedruckt in OLG-NL 2005, 80) zu einer Haftung des Beklagten aus § 2 Abs. 1 HPflG kommt es nicht an; infolgedessen kann auch dahinstehen, ob ein gemauerter unterirdischer Kanal als "Rohrleitung" im Sinne dieser Vorschrift zu behandeln ist (vgl. dazu Filthaut, HPflG, 6. Aufl., § 2 Rn. 10 m.w.N.), wozu der Senat neigt, und wer im Streitfall insoweit Inhaber der Anlage war. Mit Recht bejaht das Berufungsgericht auf der Grundlage des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens jedenfalls Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB, Art. 34 GG. Auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen das planende und ausführende Ingenieurbüro H. oder - nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - auf Entschädigungsforderungen gegen dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 157 VVG kann der Beklagte die Kläger nicht mehr verweisen. Für die Frage, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an (Senatsurteil BGHZ 120, 124, 131). Von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich eine Haftung des Ingenieurbüros ergeben könnte, haben die Kläger aber erst während des Rechtsstreits durch den Beklagten erfahren. In einem solchen Fall ist für die Anwendung des Verweisungsprivilegs kein Raum (vgl. BGHZ aaO).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab.

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