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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: III ZR 466/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. - 17. Zivilsenat - vom 22. September 2004 - 17 U 47/04 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit den Senatsurteilen BGHZ 138, 257, vom 15. Dezember 2005 (III ZR 424/04 - WM 2006, 423) und vom 6. April 2006 (III ZR 256/04 - ZIP 2006, 954; zum Abdruck in BGHZ vorgesehen), in denen die von der Beschwerde als zulassungswürdig bezeichneten Fragen beantwortet sind.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 76.662,70 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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