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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.06.2006
Aktenzeichen: III ZR 5/06
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 | |
ZPO § 544 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Dezember 2005 - 21 U 24/05 - wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 8.770,28 €
Gründe:
Der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
Die Beschwer der Klägerin durch das Urteil des Berufungsgerichts erschöpft sich in einem Betrag von 8.770,28 €. Diesen Betrag hatte das Landgericht auf die Klage unter Zurückweisung derselben im Übrigen der Klägerin zugesprochen, das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin die Klage (insgesamt) abgewiesen. Gegenstand des Berufungsurteils war mithin nur die zunächst zuerkannte Forderung von 8.770,28 €.
Der Umstand, dass die Streithelferin die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach bereits dem Grunde nach kein Anspruch bestehe, zum Anlass genommen hat, an die Klägerin getätigte weitergehende Zahlungen zurückzufordern, ist entgegen der Auffassung der Beschwerde für den Wert des Beschwerdegegenstandes im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Die Beschwerdeerwiderung verweist zutreffend darauf, dass über einen Rückzahlungsanspruch der Nebenintervenientin in diesem Rechtsstreit nicht entschieden worden ist und das Berufungsurteil insoweit auch keinerlei Bindungswirkung oder sonstige präjudizielle Wirkung entfaltet.
Ende der Entscheidung
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