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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: III ZR 50/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 544 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 | |
BGB § 670 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Februar 2007 - 10 U 36/06 (Hs) - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gegenstandswert: 200.805,92 €
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2, § 544 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das Berufungsgericht hat für einen Aufwendungsersatzanspruch des Beauftragten nach § 670 BGB bei objektiv fehlender Notwendigkeit der Aufwendungen zutreffend eine sorgfältige, den Umständen des Falles angemessene Prüfung genügen lassen (BGHZ 95, 375, 388; MünchKomm/Seiler, BGB, 4. Aufl., § 670 Rn. 9 m.w.N.). Die Prüfung des - hier von zahlreichen Besonderheiten geprägten - Einzelfalls liegt im Verantwortungsbereich des Tatrichters und rechtfertigt in aller Regel keine Zulassung der Revision. Die von der Beschwerde herausgestellten, dem Berufungsurteil angeblich zugrunde liegenden unzutreffenden weiteren Obersätze, insbesondere zur Verteilung der Beweislast, sind der Entscheidung nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass das Berufungsgericht dabei Sachvortrag der Beklagten nicht, wie es zur Wahrung rechtlichen Gehörs erforderlich wäre, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen oder dass es willkürlich entschieden hätte. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, auf alle Einzelheiten des Parteivorbringens ausdrücklich einzugehen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.
Ende der Entscheidung
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