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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2001
Aktenzeichen: III ZR 53/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 8 | |
ZPO § 3 1. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 25. Oktober 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten, die Beschwer auf über 60.000 DM heraufzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Berufungsgericht hat auf Antrag des Klägers festgestellt, daß "das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis gem. Vereinbarung vom 14.10.1993 - Nr. 255/93 des Notars H. in H. " durch die Kündigung des Klägers vom 17. November 1997, zugegangen am 18. November 1997, beendet worden ist. Ferner hat es den Beklagten verurteilt, an den Kläger Grundstücke mit einer Fläche von insgesamt 39,59 ha herauszugeben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen und die Beschwer des Beklagten auf einen 20.000 DM nicht übersteigenden Wert festgesetzt.
Der Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Er begehrt, die Beschwer auf einen Betrag über 60.000 DM heraufzusetzen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Es ist nicht davon auszugehen, daß der Beklagte durch die im Berufungsurteil ausgesprochene Verurteilung in Höhe von mehr als 60.000 DM beschwert ist.
1. Die Revision macht nicht geltend, daß der Beklagte durch die Verurteilung zur Herausgabe der Grundstücke um mehr als 20.000 DM beschwert ist.
2. Entgegen der Auffassung der Revision richtet sich der Wert der Beschwer durch den Feststellungsausspruch nicht nach § 8 ZPO (i.V.m. § 2 ZPO). Denn zwischen den Parteien ist nicht das Bestehen oder die Dauer eines "Pacht- oder Mietverhältnisses" im Sinne des § 8 ZPO streitig.
Zwar enthält der von den Parteien geschlossene Betriebsführungs- und Erbvertrag vom 14. Oktober 1993 Elemente eines Pachtvertrages. Der Kläger hatte dem Beklagten die Grundstücke zum Gebrauch und zum Genuß der Früchte (§ 581 Abs. 1 Satz 1 BGB) überlassen. Denn der Beklagte sollte nach dem Vertrag bis zum Eintritt des Erbfalls auf eigene Rechnung und Gefahr einen landwirtschaftlichen Betrieb auf den - 1945 enteigneten und - vom Kläger kauf- oder pachtweise zurückerworbenen Grundstücken führen (II Nr. 1 Abs. 1 des Vertrages vom 14. Oktober 1993). Ein Pachtzins, an den eine Bewertung gemäß § 8 ZPO anknüpfen könnte, war aber nicht vereinbart. Der Beklagte hat sich verpflichtet, dem Kläger im Wege eines unverzinslichen und zu dessen Lebzeiten unkündbaren Darlehens die finanziellen Mittel für den Kauf oder die Anpachtung der ehemaligen Betriebsflächen, für die Miete oder den Kauf einer Wohnung und für den Ausgleich sonstiger, mit dem Rückerwerb der Grundstücke verbundener, Zahlungsverpflichtungen zu geben (II Nr. 2 Abs. 1, 2 und 4, Nr. 3 Abs. 1 und Nr. 7 des Vertrages vom 14. Oktober 1993). Darin, nicht in der Zahlung eines Pachtzinses, lag die Gegenleistung des Beklagten für die Überlassung des Hofes und - vor allem - für die Einsetzung seines Sohnes als Vermächtnisnehmer am Nachlaß des Klägers (III Nr. 1 des Vertrages vom 14. Oktober 1993).
3. Der Wert der Beschwer durch die getroffene Feststellung ist gemäß § 3 1. Halbs. ZPO (i.V.m. § 2 ZPO) nach freiem Ermessen festzusetzen. Die Wertermittlung hat von den Nachteilen auszugehen, die der Beklagte - über die Verurteilung zur Herausgabe der Grundstücke hinaus - dadurch davonträgt, daß die Beendigung des Vertrages vom 14. Oktober 1993 festgestellt worden ist; dieser Wert ist um den bei Feststellungsklagen üblichen Abschlag zu mindern. Im Streitfall hat die Revision jedoch nicht vorgetragen, daß der Beklagte durch den Verlust der Betriebsführung und des Vermächtnisses (vgl. III Nr. 3 des Vertrages vom 14. Oktober 1993) Vermögensnachteile davontrug, die - zusammen mit der Beschwer durch die Herausgabeverurteilung - 60.000 DM übersteigen.
Ende der Entscheidung
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