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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.2008
Aktenzeichen: III ZR 58/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 167
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 544
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
BGB § 195 n.F.
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 604 Abs. 5
BGB § 667
BGB § 695 Satz 2
BGB § 696 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 58/07

vom 31. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dr. Hermann, Dörr und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2006 - 18 U 137/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gegenstandswert: 2.000.000 €

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2, § 544 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die von der Klägerin geltend gemachten abgetretenen Auskunfts- und Herausgabeansprüche jedenfalls verjährt sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die von der Beschwerde weiterverfolgte Rechtsansicht, zwischen der Zedentin F. AG und der Beklagten habe über den Abschluss eines Auftrags hinaus ein Verwahrungsverhältnis bestanden, so dass § 695 Satz 2 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes unmittelbar anwendbar sei, liegt fern. Das gilt selbst dann, wenn die von der Zedentin erteilte Vollmacht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, die Beklagte auch zur "Abwicklung" von Kaufverträgen einschließlich der Entgegennahme der Kaufpreise ermächtigt hätte. Die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten ergibt sich in einer solchen Fallgestaltung gleichfalls nur aus § 667 BGB. Die Bestimmungen über die unentgeltliche Verwahrung sind in aller Regel dann weder von den Parteien gewollt noch in ihrer Gesamtheit interessengerecht (vgl. z.B. die Haftungsbeschränkung in § 690 BGB).

2. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichnete Frage, inwieweit die neuen Verjährungsvorschriften des § 604 Abs. 5 BGB, des § 695 Satz 2 BGB und des § 696 Satz 3 BGB auf die hier in Rede stehenden Herausgabe- und Auskunftsansprüche nach Auftragsrecht analog anzuwenden sind, stellt sich im Streitfall nicht. Verjährung wäre selbst dann eingetreten, wenn entsprechend diesen Vorschriften der Verjährungsbeginn von einer "Rückforderung" seitens des Auftraggebers oder seinem Verlangen nach Auskunft abhinge. Denn die Zedentin F. AG oder einer ihrer Rechtsnachfolger hat, worauf das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Frage nach der Kenntnis zu Recht hinweist, Auskunfts- und Zahlungsansprüche bereits mit Schreiben vom 7. Juli 1998 und 22. Oktober 1999 gegen die Beklagte geltend gemacht. Die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB n.F. hätte daher auch unter diesen Umständen am 1. Januar 2002 begonnen und wäre somit am 31. Dezember 2004 abgelaufen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass eine Rückwirkung der Klagezustellung nach § 167 ZPO nicht in Betracht komme, sind rechtsfehlerfrei und geben mit Rücksicht auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde selbst angeführten neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 24. September 2003 - IV ZR 448/02 - FamRZ 2004, 21 f.; Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03 - NJW 2004, 3775, 3776; Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZR 135/04 - Grundeigentum 2005, 1420) zu einer nochmaligen Klärung in einem Revisionsverfahren keinen Anlass. Inwieweit schließlich das Leugnen des Schuldners die für einen Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis des Gläubigers nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausschließt, ist weitgehend Tatfrage und in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht allgemein zu klären.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.

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