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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: III ZR 59/05
Rechtsgebiete: BGB, HeimG
Vorschriften:
BGB § 307 Bm | |
HeimG § 5 Abs. 8 |
b) In Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung und Sozialhilfeempfängern muss eine Regelung über die Erstattung ersparter Aufwendungen in Fällen vorübergehender Abwesenheit jedoch den in diesen Bereichen getroffenen normativen Vereinbarungen entsprechen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 27. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher gehört. Er ist in die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen (§ 4 UKlaG) eingetragen. Der Beklagte betreibt ein Seniorenzentrum mit Altenwohnheim-, Altenheim- und Altenpflegeheimplätzen. Mit den Bewohnern schließt er vorformulierte Heimverträge ab. Die Parteien haben im Verbandsprozess über die Wirksamkeit verschiedener Vertragsbestimmungen gestritten. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um die Klausel in § 10 (Vorübergehende Abwesenheit des Bewohners) Nr. 1 des Vertrags. Sie lautet:
"Bei Abwesenheit des Bewohners von mehr als drei Tagen erstattet das Heim vom ersten Tag an 40 % des Heimkostensatzes, ..."
Der Kläger hält diese Klausel unter Bezugnahme auf das Senatsurteil BGHZ 148, 233 insoweit für unwirksam, als bei einer Abwesenheit bis zu drei Tagen das volle Entgelt weiter zu zahlen ist. Das Landgericht hat die Klage, soweit sie auf Unterlassung der Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel in Heimverträgen mit Verbrauchern gerichtet ist, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers, deren Zulassung das Berufungsgericht wirksam auf die in Rede stehende Klausel beschränkt hat, ist unbegründet.
1. Zur Beurteilung steht ein von dem Beklagten für die Bewohner seines Seniorenzentrums verwendeter Heimvertrag, der in § 4 die Betreuungs- und Pflegeleistungen sowie eine Einstufung nach unterschiedlichen Betreuungsbedürfnissen aufgrund Begutachtung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorsieht. Da nicht zweifelhaft ist, dass es sich bei dem vom Beklagten betriebenen Seniorenzentrum um ein Heim im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) handelt, ist die Frage, ob die beanstandete Klausel den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), vor allem an der Vorschrift des § 5 HeimG zu messen.
2. Der Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juli 2001 (BGHZ 148, 233) zu einer vergleichbaren Klausel - dort in einem Heimvertrag einer Einrichtung der Behindertenhilfe - entschieden, die Pflicht zur Weiterzahlung des vollen Betreuungsentgelts bei vorübergehender Abwesenheit des Bewohners bis zu drei Tagen halte in ihrer undifferenzierten Ausgestaltung der Inhaltskontrolle des § 9 AGBG nicht stand. Dabei hat der Senat die Klausel maßgeblich an den Bestimmungen des § 552 Satz 2 BGB a.F. (vgl. jetzt § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB) und des § 615 Satz 2 BGB gemessen, die vorsehen, dass sich der Vermieter und der Dienstverpflichtete den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen lassen müssen, wenn der Mieter aus einem in seiner Person liegenden Grund die Mietsache nicht nutzt oder der Dienstberechtigte die ihm angebotenen Leistungen des Dienstverpflichteten nicht entgegennimmt (Senatsurteil aaO S. 235 f). In der Verdrängung dieser dispositiven Bestimmungen hat der Senat eine unangemessene Benachteiligung solcher Heimbewohner gesehen, die als Selbstzahler in nennenswertem Umfang von der Möglichkeit einer Beurlaubung über das Wochenende Gebrauch machen (aaO S. 238). Dem Umstand, dass nach dem im damaligen Revisionsverfahren zu unterstellenden Vorbringen mehr als 99 v.H. der Bewohner der seinerzeit in Rede stehenden Einrichtung Sozialhilfeempfänger waren und dass der Landesrahmenvertrag nach § 93d Abs. 2 BSHG (vgl. jetzt § 79 SGB XII) eine ähnliche Regelung vorsah, hat der Senat keine Bedeutung beigemessen, weil er die Interessenlage der Selbstzahler und der Sozialhilfeträger unterschiedlich gewichtet hat (aaO S. 240 f).
3. Der Senat tritt dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung bei, dass diese Überlegungen nach der Novellierung des Heimgesetzes durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 5. November 2001 nicht mehr unverändert gelten können.
a) Hatte der Gesetzgeber des Ersten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 758) noch bewusst auf eine umfassende und abschließende Regelung des Heimvertrags verzichtet (vgl. BT-Drucks. 11/5120 S. 11) und sich insoweit auf Regelungen über den Abschluss und verschiedene Aspekte der Veränderung von Leistungspflichten beschränkt, die für Versicherte der sozialen Pflegeversicherung später ergänzt und modifiziert worden sind, sind an deren Stelle die §§ 5 bis 9 HeimG getreten, die - insbesondere, was die Regelung in § 5 über den Heimvertrag angeht - eine wesentlich höhere Regelungsdichte als das bisherige Recht aufweisen. Für die Frage der Angemessenheit der hier beanstandeten Klausel ist daher entscheidend auf § 5 Abs. 8 HeimG abzustellen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung wird dem Heimträger zur Pflicht gemacht, im Heimvertrag für Zeiten der Abwesenheit der Bewohner eine Regelung vorzusehen, ob und in welchem Umfang eine Erstattung ersparter Aufwendungen erfolgt. In der Begründung des Regierungsentwurfs wird zu dieser Vorschrift ausgeführt, dem Träger werde ein breiter vertraglicher Gestaltungsspielraum eröffnet. Er könne für Abwesenheitszeiten der Bewohner unter Berücksichtigung der anfallenden Vorhaltekosten einen angemessenen Erstattungsbetrag für ersparte Aufwendungen vorsehen. Der Träger könne aber auch von der Festlegung von Erstattungsbeträgen absehen. In diesem Fall müsse der Heimvertrag eine ausdrückliche Regelung darüber enthalten, dass eine Erstattung ersparter Aufwendungen nicht erfolge. Dem Bewerber werde dadurch die Möglichkeit eröffnet, hiervon schon vor Vertragsabschluss Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung für ein bestimmtes Heim zu berücksichtigen. Die Bestimmung solle dazu dienen zu verhindern, dass die Erwartungshaltungen der Bewohner enttäuscht werden und hieraus Konflikte - gegebenenfalls sogar gerichtliche Auseinandersetzungen - entstehen (BT-Drucks. 14/5399 S. 22).
b) Der Revision kann darin beigetreten werden, dass die in der Gesetzesbegründung angestellten Überlegungen vor allem der Verbesserung der Transparenz dienen sollen. Hierfür sprechen insbesondere der hervorgehobene Gesichtspunkt, ein Bewohner solle schon vor Vertragsschluss über die Behandlung dieses Problems informiert werden, wie auch die allgemeine Zielrichtung der Novellierung, die Transparenz von Heimverträgen zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 14/5399 S. 15, 16; Senatsurteil vom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04 - NJW-RR 2005, 777, 778). Hierin erschöpft sich die Regelung indes nicht. Wenn der Gesetzgeber den Heimträgern allgemein die Pflicht auferlegt, in den Heimverträgen bestimmte Sachfragen zu regeln, geht er nicht von der Vorstellung aus, die künftigen Vertragspartner würden den Inhalt ihres Vertragsverhältnisses individuell aushandeln. Vielmehr legt er seinen Überlegungen zugrunde, dass der Heimträger für die Vertragsgestaltung vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB verwendet. Das wird auch durch § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 HeimG belegt, der dem Betreiber eines Heims im Zusammenhang mit der Anzeige der vorgesehenen Inbetriebnahme aufgibt, der zuständigen Behörde ein Muster der Heimverträge sowie sonstiger verwendeter Verträge vorzulegen. Ist dem Gesetzgeber jedoch bewusst, dass er in § 5 Abs. 8 HeimG eine Bestimmung trifft, die sich auf die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen bezieht, dann kann bei der Frage, ob die hier verwendete Vertragsbedingung eine unangemessene Klausel im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt, nicht außer Betracht bleiben, dass der Gesetzgeber es für grundsätzlich zulässig (und demnach für nicht unangemessen) hält, von einer Anrechnung ersparter Aufwendungen in Fällen vorübergehender Abwesenheit ganz abzusehen, wenn dies in den vorformulierten Vertragsbedingungen des Heimträgers so geregelt ist.
c) Die Revision führt demgegenüber an, es sei nicht feststellbar, dass der Gesetzgeber dem Heimträger gegenüber der früheren Rechtslage einen weitergehenden Gestaltungsspielraum habe eröffnen wollen; der Gesetzgeber habe auf jegliche Aussage verzichtet, wieweit der Gestaltungsspielraum reichen solle. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Heimträger von der Erstattung ersparter Aufwendungen bei Abwesenheit völlig habe freistellen wollen. Vielmehr habe er diese Frage offensichtlich weiterhin der Rechtsprechung überlassen wollen. Die verwendete Klausel sei daher weiterhin an den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen des § 537 Abs. 1 Satz 2 und des § 615 Satz 2 BGB zu messen.
Hieran ist richtig, dass der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum nicht abschließend festgelegt hat und dass es selbstverständlich weiterhin Aufgabe der Rechtsprechung ist, die Unangemessenheit von Klauseln nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu prüfen. Es dürfte auch auf der Hand liegen, dass eine Klausel, die eine Nichtanrechnung ersparter Aufwendungen in Fällen lange dauernder Abwesenheit vorsehen würde, keinen Bestand haben könnte, sei es nach dem Grundgedanken der genannten allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen, sei es wegen offenbarer Überschreitung des vom Gesetzgeber einem Heimträger zugebilligten Gestaltungsspielraums in § 5 Abs. 8 HeimG. Bei der hier vorzunehmenden Beurteilung ist entscheidend darauf abzustellen, dass Klauseln, die wie die hier streitige eine Weiterzahlung des vollen Entgelts bei einer vorübergehenden Abwesenheit bis zu drei Tagen vorsehen, bis zum Senatsurteil BGHZ 148, 233 weit verbreitet waren und in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend für unbedenklich gehalten wurden (vgl. die Nachweise aaO S. 237 f). Das ergibt sich aus verschiedenen Musterverträgen und inhaltsgleichen oder ähnlichen Rahmenverträgen nach § 93d Abs. 2 BSHG sowie Pflegesatzvereinbarungen, die der Senat in der angeführten Entscheidung (aaO S. 236 f) ausgewertet hat. Auch der Senat hat der Klausel nicht schlechthin jede Berechtigung abgesprochen, sondern sie nur wegen ihrer undifferenzierten Ausgestaltung beanstandet. Angesichts des damaligen Befundes spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber Regelungen dieser Art und die hierzu veröffentlichten Stimmen in Rechtsprechung und Literatur vor Augen hatte - die Begründung des Regierungsentwurfs datiert wenige Monate vor dem Senatsurteil BGHZ 148, 233 -, als er in § 5 Abs. 8 des Gesetzentwurfs die Möglichkeit vorsah, in Fällen der Abwesenheit von einer Festlegung von Erstattungsbeträgen abzusehen. Diese Wertung hat der Senat, nachdem die Vorschriften über den Heimvertrag novelliert sind, hinzunehmen. Er kann daher in einer zeitlich so eng gefassten Klausel keine unangemessene Benachteiligung des Heimbewohners mehr sehen (anders im Ergebnis Richter/Schuldzinsky, in: LPK-HeimG, 2004, § 5 Rn. 23). Dass der Senat den Heimträger in den Fällen, in denen der Heimbewohner die angebotene Kostform nicht entgegennehmen kann, weil er auf Sondennahrung angewiesen ist, für verpflichtet hält, ersparte Verpflegungsaufwendungen zu erstatten (vgl. Urteile BGHZ 157, 309; vom 4. November 2004 - III ZR 371/03 - NJW 2005, 824), widerspricht dem hier gefundenen Ergebnis nicht. Denn Fälle der letztgenannten Art haben wegen ihrer dauernden Wirkung ein anderes Gewicht und betreffen einen anderen Sachbereich, für den die Bestimmung des § 5 Abs. 8 HeimG keinen rechtlichen Rahmen bietet (vgl. Senatsurteile BGHZ 157, 309, 315; vom 4. November 2004 aaO S. 826).
d) Ungeachtet des Umstands, dass der Gesetzgeber dem Heimträger für eine Regelung einen breiten Gestaltungsspielraum eingeräumt hat, sind für Leistungsempfänger der Pflegeversicherung und für Sozialhilfeempfänger nach § 5 Abs. 8 Satz 2 HeimG, der die Absätze 5 und 6 des § 5 für anwendbar erklärt, Besonderheiten zu beachten. Das bedeutet, dass Regelungen über die Erstattung ersparter Aufwendungen den im Bereich der Pflegeversicherung oder der Sozialhilfe maßgebenden normativen Bestimmungen in Rahmenverträgen oder Vereinbarungen (§ 75 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI; §§ 75, 79 SGB XII) entsprechen und in den Heimvertrag aufgenommen werden müssen (vgl. BT-Drucks. 14/5399 S. 22; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. Aufl. 2004, § 5 Rn. 38; Richter/Schuldzinsky aaO Rn. 23; Richter, Das neue Heimrecht, 2002, Rn. 118). Das Vorbringen der Parteien gibt jedoch keinen Anhalt dafür, dass die beanstandete Klausel unter diesem Aspekt unwirksam sein könnte.
Ende der Entscheidung
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