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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.08.2002
Aktenzeichen: III ZR 6/02
Rechtsgebiete: BGB, GüKG
Vorschriften:
BGB § 852 a.F. | |
GüKG § 19 a a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. August 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der in erster Linie behaupteten vorsätzlichen Amtspflichtverletzungen scheitern, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, an der gemäß § 852 BGB a.F. schon vor der Klageerhebung und vor Eingang des Prozesskostenhilfegesuches eingetretenen Verjährung. Sollte den Bediensteten des Beklagten hingegen allenfalls fahrlässige Unkenntnis der fehlenden Vorausssetzungen für die beantragte Genehmigung nach § 19 a GüKG a.F. anzulasten sein, wäre nach den insoweit ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts die Verletzung von Amtspflichten nicht ersichtlich oder für den Schaden des Klägers nicht ursächlich geworden.
Ende der Entscheidung
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